Volltext : Beiträge zum teutschen Privat-Rechte (1)

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Tutelaredict.  1790.
teln,  die  die  Anlegung  derselben  erleichtern  können,  gebührend
an  Handen  zu  gehen,  auch  auf  deren  Anrufen  die  in  Entrichtung ¬
  derer  Zinnße  oder  Heimzahlung  derer  aufgekündeten  Capitalien ¬
  saumigen  Debitores  zu  deren  Zahlung  gebührend  anzuhalten, ¬
  hauptsächlich  aber
7)  die  Vormündere  anzuweißen;  ihnen  diejenige  Geldere,
die  anderswo  nicht  sicher  untergebracht  werden  können,  nahmhafft ¬
  zu  machen,  dieserhalben  bey  selbigen  von  halben  zu  halben ¬
  Jahren  gebührende  Nachfrage  zu  halten,  hierbey  jeden  in
die  zu  benennende  Vormundschaft  gehörigen  Betrag  nach  der
Summe  zu  bemerken,  und  sonach  im  Ganzen  hiervon  ihre  Berichte ¬
  an  die  Obervormundschafftliche  Behörde  zu  erstatten,  um
wie  oben  bemerkt  worden,  deren  Anlegung  auf  Unserer  Fürstl.
Renthey  nach  Möglichkeit  besorgen  zu  können,  gleichwie  denn
auch  seiner  Zeit  deren  Aufkündigung  nicht  anders  als  mittelst
dahin  zu  erstattenden  Berichts  geschehen  kann.  Im  übrigen  haben ¬
  die  Aemtere  bey  beträchtlichen  Vormundschafften,  oder  wo
sich  Caße=Reste  von  einigem  Belang  ergeben,  wann  sie  es  dem
Nuzen  und  der  Sicherheit  derer  Pupillen  für  vorträglich  halten,
nach  abgelegten  Jahres-Rechnungen  einen  Caße-Sturz,  ja  bey
sich  ergebendem  Verdacht  einer  üblen  Verwaltung  selbigen  jezuweilen ¬
  unvermuthet  und  außer  der  Zeit  vorzunehmen,  um  zu
erkennen,  ob  sich  alles  in  gehöriger  Ordnung  befinde.  Und  da
ferner
8)  die  Einrichtung  nunmehro  dahin  getroffen  worden,
daß  Vormündere  ohne  Obervormundschafftliche  Genehmigung
keine  Processe  führen  sollen,  so  haben  die  Aemter  ausser  in
denen  Fällen,  wo  periculum  in  mora  vorhanden  ist,  keine
Klage  von  selbigen  anzunehmen,  wenn  sie  sich  nicht  mit  solch
erhaltener  Genehmigung  legitimiren  können,  im  übrigen  aber
wo  möglich  in  dergleichen  Fällen  sich  die  Erzielung  gütlicher
Vergleiche  angelegen  seyn  zu  laßen,  und  selbige  ad  confirmandum ¬
  anzuzeigen.
In  Ansehung  derer  in  so  reichlicher  Anzahl  bereits  anhängigen ¬
  Processe  derer  Pfleegbefohlnen  aber,  verordnen  Wir
andurch,  daß  die  Aemter  binnen  Jahresfrist  eine  getreuliche
            
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