125
Tutelaredict. 1790.
teln, die die Anlegung derselben erleichtern können, gebührend
an Handen zu gehen, auch auf deren Anrufen die in Entrichtung ¬
derer Zinnße oder Heimzahlung derer aufgekündeten Capitalien ¬
saumigen Debitores zu deren Zahlung gebührend anzuhalten, ¬
hauptsächlich aber
7) die Vormündere anzuweißen; ihnen diejenige Geldere,
die anderswo nicht sicher untergebracht werden können, nahmhafft ¬
zu machen, dieserhalben bey selbigen von halben zu halben ¬
Jahren gebührende Nachfrage zu halten, hierbey jeden in
die zu benennende Vormundschaft gehörigen Betrag nach der
Summe zu bemerken, und sonach im Ganzen hiervon ihre Berichte ¬
an die Obervormundschafftliche Behörde zu erstatten, um
wie oben bemerkt worden, deren Anlegung auf Unserer Fürstl.
Renthey nach Möglichkeit besorgen zu können, gleichwie denn
auch seiner Zeit deren Aufkündigung nicht anders als mittelst
dahin zu erstattenden Berichts geschehen kann. Im übrigen haben ¬
die Aemtere bey beträchtlichen Vormundschafften, oder wo
sich Caße=Reste von einigem Belang ergeben, wann sie es dem
Nuzen und der Sicherheit derer Pupillen für vorträglich halten,
nach abgelegten Jahres-Rechnungen einen Caße-Sturz, ja bey
sich ergebendem Verdacht einer üblen Verwaltung selbigen jezuweilen ¬
unvermuthet und außer der Zeit vorzunehmen, um zu
erkennen, ob sich alles in gehöriger Ordnung befinde. Und da
ferner
8) die Einrichtung nunmehro dahin getroffen worden,
daß Vormündere ohne Obervormundschafftliche Genehmigung
keine Processe führen sollen, so haben die Aemter ausser in
denen Fällen, wo periculum in mora vorhanden ist, keine
Klage von selbigen anzunehmen, wenn sie sich nicht mit solch
erhaltener Genehmigung legitimiren können, im übrigen aber
wo möglich in dergleichen Fällen sich die Erzielung gütlicher
Vergleiche angelegen seyn zu laßen, und selbige ad confirmandum ¬
anzuzeigen.
In Ansehung derer in so reichlicher Anzahl bereits anhängigen ¬
Processe derer Pfleegbefohlnen aber, verordnen Wir
andurch, daß die Aemter binnen Jahresfrist eine getreuliche