Volltext : Beiträge zum teutschen Privat-Rechte (1)

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Ansbacher  Recht.
sorgung  oder  Administration  übergeben  werde,  oder  doch  wenigstens ¬
  die  Einrichtung  dahin  zu  treffen,  daß  nur  einer  derer
Vormündere  die  Casse  und  Rechnung  solitarie  zu  führen  habe,
wobey  sich  jedoch  verstehet,  daß  dem  andern  die  Casse  nicht  führenden ¬
  Vormunde  dennoch  und  gleichsam  wie  einem  tutori  honorario ¬
  die  Mit  -Aufsicht  dann  Beystimmung  zu  Besorgung
derer  Pupillar-Angelegenheiten  vorbehalten  bleibet.
Gleichwie  Wir  nun  die  unverbrüchliche  Befolgung  der
wegen  unrichtiger  Einsendung  der  Rechnungen  wiederholt  ernstlichen ¬
  Verordnung  unfehlbar  gewärtigen,  auch  den  erforderlichen ¬
  Bedacht  wegen  deren  zeitig-  und  gebührenden  Revision
nehmen  werden,  so  will  jedoch  dieses  allein  zu  Erreichung  des
bey  deren  Revision  beabsichtigten  Entzwecks  bey  weitem  nicht
hinreichen,  gestalten  Wir  mißfällig  wahrzunehmen  gehabt,  daß
wenn  bey  ein-  oder  der  andern  Rechnung  Monita  gestellt  worden, ¬
  deren  Beantwortung  oder  Befolgung  entweder  ganz  unterblieben, ¬
  oder  erst  geraume  Zeit  nachher  bewerkstelliget  worden, ¬
  als  wodurch  denn  freilich  das  so  heilsame  Inftitut  der
Rechnungs-Revision  zum  großen  Theile  vereitelt  und  unnütz
gemacht  wird.
Um  nun  auch  diesem  allerdings  großen  Gebrechen  abhelffliche ¬
  Maaße  zu  schaffen,  so  verordnen  Wir  kraft  diß
5)  daß  von  nun  an  alle  und  jede  bey  Vormunds-Rechnungen ¬
  von  dem  Contradictore  gestellte  Monita  à  dato  deren
Stellung  binnen  vier  Wochen  mittelst  an  die  Behörde  zu  erstattenden ¬
  Berichts  unfehlbar  beantwortet  und  wie  deren  Befolgung ¬
  geschehen,  angezeigt  werden  solle,  und  haben  es  auch
hier  die  Aemter  nicht  auf  Monitorial-Befehle  ankommen  zu
laßen,  wo  übrigens  es  in  Ansehung  derer  bey  Abhör  und  Revilion ¬
  derer  Rechnungen  zu  erhebenden  Gebühren  bey  denen
dieserhalben  ergangenen  Verordnungen  belaßen  und  denen  Aemtern ¬
  alle  Uebertretung  derselben  bey  Strafe  des  doppelten  Ersatzes ¬
  verbotten  wird.  Weiters  haben  zwar
6)  die  Aemter  denen  Vormündern  und  Curatoribus  die
Anlegung  derer  Vormundschafftlichen  Geldere  und  Capitalien
zu  überlaßen,  jedoch  denenselben  hierbey  mit  allen  denen  Mit¬
            
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