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Ansbacher Recht.
sorgung oder Administration übergeben werde, oder doch wenigstens ¬
die Einrichtung dahin zu treffen, daß nur einer derer
Vormündere die Casse und Rechnung solitarie zu führen habe,
wobey sich jedoch verstehet, daß dem andern die Casse nicht führenden ¬
Vormunde dennoch und gleichsam wie einem tutori honorario ¬
die Mit -Aufsicht dann Beystimmung zu Besorgung
derer Pupillar-Angelegenheiten vorbehalten bleibet.
Gleichwie Wir nun die unverbrüchliche Befolgung der
wegen unrichtiger Einsendung der Rechnungen wiederholt ernstlichen ¬
Verordnung unfehlbar gewärtigen, auch den erforderlichen ¬
Bedacht wegen deren zeitig- und gebührenden Revision
nehmen werden, so will jedoch dieses allein zu Erreichung des
bey deren Revision beabsichtigten Entzwecks bey weitem nicht
hinreichen, gestalten Wir mißfällig wahrzunehmen gehabt, daß
wenn bey ein- oder der andern Rechnung Monita gestellt worden, ¬
deren Beantwortung oder Befolgung entweder ganz unterblieben, ¬
oder erst geraume Zeit nachher bewerkstelliget worden, ¬
als wodurch denn freilich das so heilsame Inftitut der
Rechnungs-Revision zum großen Theile vereitelt und unnütz
gemacht wird.
Um nun auch diesem allerdings großen Gebrechen abhelffliche ¬
Maaße zu schaffen, so verordnen Wir kraft diß
5) daß von nun an alle und jede bey Vormunds-Rechnungen ¬
von dem Contradictore gestellte Monita à dato deren
Stellung binnen vier Wochen mittelst an die Behörde zu erstattenden ¬
Berichts unfehlbar beantwortet und wie deren Befolgung ¬
geschehen, angezeigt werden solle, und haben es auch
hier die Aemter nicht auf Monitorial-Befehle ankommen zu
laßen, wo übrigens es in Ansehung derer bey Abhör und Revilion ¬
derer Rechnungen zu erhebenden Gebühren bey denen
dieserhalben ergangenen Verordnungen belaßen und denen Aemtern ¬
alle Uebertretung derselben bey Strafe des doppelten Ersatzes ¬
verbotten wird. Weiters haben zwar
6) die Aemter denen Vormündern und Curatoribus die
Anlegung derer Vormundschafftlichen Geldere und Capitalien
zu überlaßen, jedoch denenselben hierbey mit allen denen Mit¬