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Ansbacher Recht.
nachbleibende Wittwen, erwachsene Kinder oder nächsten Freunde
es begehren sollten, ein Decanus oder wen solcher hierzu verordnen ¬
wird, denen Inventur- und Theilungen beywohnen dorfe,
jedoch solle das weltliche Amt hierbey das Directorium haben,
auch außer diesem besondern Begehren die luventur nöthigenfalls ¬
alleine verrichten.")
Im übrigen belaßen Wir es in Ruksicht derer bey Inventuren ¬
und Theilungen zu erhebenden Gebühren durchgehende
bey dem unterm 1. Nov. 1729. verordneten Civil-Tax, wollen
aber die Aemter vor deßen Ueberschreitung andurch nachdruklichst ¬
und bey zu gewärtigend scharfer Ahndung verwarnet
haben.
Weiters haben die Aemter
3) die Vormündere zu alljährlicher Ablegung derer Vormunds=Rechnungen ¬
unfehlbar anzuhalten, und deren Abhör der
Ordnung gemäß vorzunehmen, den Vormund, falls er hierunter ¬
saumseelig seyn sollte, ernstlich hierzu anzuweisen, im Entstehungs-Falle ¬
aber ihre deßfallßige Anzeigen sogleich bey der
Bebörde zu erstatten, um gegen dergleichen Verzögerungen die
erforderlichen Maasregeln ergreifen zu können.
Nachdeme aber auch hin und wieder vorgekommen, daß wenn
gleich die Vormündere zu Ablegung der Rechnung bereit sind,
die Aemter deren Abhör wo nicht ganz verweigern, doch wenigstens ¬
äusserst in die Länge zu spielen suchen, so haben Wir
die Vormündere in deren Instruction ausdrüklich angewiesen,
die alsbaldig unmittelbare Anzeige hiervon zu machen, worauf ¬
es aber die Aemter um so weniger werden ankommen
laßen, als Wir uns widrigenfalls in die Nothwendigkeit versetzt ¬
sehen würden, mit mißliebigen Ahndungen gegen sie fürzufahren. ¬
Gleich nach geschehener Abhör nun sind sonach
4) sothane Vormunds-Rechnungen zur Obervormundschafftl. ¬
Revision an Unsere Fürstliche Regierung I. Sen. ein1) ¬
Dieses Beiwohnen der Decane bei Inventuren hat jetzt aufgehört.
Rel. Ed. v. 26. Mai 1818. §. 62. flg. — A. d. H.