Volltext : Beiträge zum teutschen Privat-Rechte (1)

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Ansbacher  Recht.
nachbleibende  Wittwen,  erwachsene  Kinder  oder  nächsten  Freunde
es  begehren  sollten,  ein  Decanus  oder  wen  solcher  hierzu  verordnen ¬
  wird,  denen  Inventur-  und  Theilungen  beywohnen  dorfe,
jedoch  solle  das  weltliche  Amt  hierbey  das  Directorium  haben,
auch  außer  diesem  besondern  Begehren  die  luventur  nöthigenfalls ¬
  alleine  verrichten.")
Im  übrigen  belaßen  Wir  es  in  Ruksicht  derer  bey  Inventuren ¬
  und  Theilungen  zu  erhebenden  Gebühren  durchgehende
bey  dem  unterm  1.  Nov.  1729.  verordneten  Civil-Tax,  wollen
aber  die  Aemter  vor  deßen  Ueberschreitung  andurch  nachdruklichst ¬
  und  bey  zu  gewärtigend  scharfer  Ahndung  verwarnet
haben.
Weiters  haben  die  Aemter
3)  die  Vormündere  zu  alljährlicher  Ablegung  derer  Vormunds=Rechnungen ¬
  unfehlbar  anzuhalten,  und  deren  Abhör  der
Ordnung  gemäß  vorzunehmen,  den  Vormund,  falls  er  hierunter ¬
  saumseelig  seyn  sollte,  ernstlich  hierzu  anzuweisen,  im  Entstehungs-Falle ¬
  aber  ihre  deßfallßige  Anzeigen  sogleich  bey  der
Bebörde  zu  erstatten,  um  gegen  dergleichen  Verzögerungen  die
erforderlichen  Maasregeln  ergreifen  zu  können.
Nachdeme  aber  auch  hin  und  wieder  vorgekommen,  daß  wenn
gleich  die  Vormündere  zu  Ablegung  der  Rechnung  bereit  sind,
die  Aemter  deren  Abhör  wo  nicht  ganz  verweigern,  doch  wenigstens ¬
  äusserst  in  die  Länge  zu  spielen  suchen,  so  haben  Wir
die  Vormündere  in  deren  Instruction  ausdrüklich  angewiesen,
die  alsbaldig  unmittelbare  Anzeige  hiervon  zu  machen,  worauf ¬
  es  aber  die  Aemter  um  so  weniger  werden  ankommen
laßen,  als  Wir  uns  widrigenfalls  in  die  Nothwendigkeit  versetzt ¬
  sehen  würden,  mit  mißliebigen  Ahndungen  gegen  sie  fürzufahren. ¬
  Gleich  nach  geschehener  Abhör  nun  sind  sonach
4)  sothane  Vormunds-Rechnungen  zur  Obervormundschafftl. ¬
  Revision  an  Unsere  Fürstliche  Regierung  I.  Sen.  ein1) ¬
  Dieses  Beiwohnen  der  Decane  bei  Inventuren  hat  jetzt  aufgehört.
Rel.  Ed.  v.  26.  Mai  1818.  §.  62.  flg.  —  A.  d.  H.
            
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