Objekt : Allgemeine juristische Monatsschrift für die preußischen Staaten (Bd. 9. 1810 (1810))

51
Gewerbes  zu  betrachten,  dahingegen  ein,  von  dem  Sohne
eines  reichen  Schutzjuden,  aus  Liebe  zu  einem  vom  Vater -
  vielleicht  zu  sehr  beschränkten  Aufwande,  begangener
Diebstahl  dem  Publikum  ungleich  weniger  Gefahr  drohet, -
  als  der  Mißbrauch  des  Handels  oder  Pfandgewerbes -
  zum  wissentlichen  Ankaufe  gestohlner  Sachen.
Anderes  verhält  es  sich  jedoch  bei  Mitgliedern  von  Diebes= -
  und  Räuberbanden  und  Dieben  von  Profession.
Diese  fallen  unter  die  Verordnungen  der  §.  §.  4.
und  5.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,
und  müssen  darnach  als  Landstreicher  über  die  Gränze
gebracht,  oder  bis  zum  Nachweise  eines  ehrlichen  Erwerbes -
  ihrer  Freiheit  beraubt  werden.  Ferner  würden
auch  diejenigen,  welche  das  Gestohlne  nicht  ersetzen
können,  oder  sonst  dem  Staate  durch  ihr  Zahlungsunvermögen -
  zur  Last  fallen,  als  Bankerouteurs  des  Judenschutzes -
  verlustig  gehen.  (Allg.  Landr.  Thl.  II.  Tit.  20.
§.  1454.  1462.  1460.  1475.)  Sind  rc.
Berlin  den  9.  Februar  1810.
Auf  Spezialbefehl.
Beyme.
0
3.
Reskript  des  Justizministerium  an  das  Kammergericht -
  vom  23.  November  1809.  über  die
Frage:  in  wiefern  die,  wegen  Diebstahls
erkannte,  Strafe  des  Verlusts  des  Adels
durch  ein  Inserendum  in  die  öffentli¬D -
  2
Max-Planck-Institut  für
euopdäsche  Rechtsgeschchte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer