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Berichtigungen und Zusätze.
wesentlich nach den Verhältnissen zur Zeit des Todes beurtheilt
wurde, so konnte wohl die Meinung Platz greifen, jenes Legat,
als welches in jenem Zeitpunkte noch gültig bestehe, sei als
Legat in der Ermittelung des Gesammtbetrages aller Legate
mit einzurechnen. In diesem Sinne wird der Ausdruck „computari ¬
in Falcidia" in L. 20. cit. gebraucht. Si a servo meo
herede instituto mihi legetur et mihi acquiratur hereditas,
negat Maecianus, id legatum in Falcidia computari, quia
non debeatur.
Was Maecian in Abrede stellte, war nicht,
daß der Herr sich das Legat in seine Quarta müsse einrechnen
lassen; im Gegentheil, das wollte er, indem er dieses Legat bezüglich ¬
der Falcidia gar nicht als Legat in Betracht kommen
läßt. Dürfte man nun in dem Schlußsatz der L. 25. cit. die
Worte „imputabitur ei in Falcidiam" in demselben Sinne
nehmen, so wäre derselbe mit seinem Igitur an der Spitze
an sich ganz unbedenklich. Allein dann träte er in Widerspruch
mit der L. 20. cit. und imputare in Falcidiam (im Accusativ,
oder Falcidiae heißt sonst immer: der Erbe müsse sich etwas
in seine Falcidische Quarta einrechnen lassen. In diesem Sinne
aber die Worte verstanden, ist das Igitur et, wie Duaren
mit Recht bemerkte, durchaus nicht am Platze. Aus dem Vorhergehenden ¬
folgt das keineswegs, was hiernach der Schlußsatz ¬
sagt. Es muß erst der Gedanke dazwischen treten, daß
das die cedente noch gültige Legat hinterher durch den Erwerb
der Erbschaft ungültig werde. Daher vermuthet Duaren mit
gutem Grund, daß Paulus fortassis haec plenius descripserat.
Möglich ist es jedoch auch, daß Paulus anderer Meinung
gewesen ist, als Maecianus, und non imputabitur geschrieben ¬
hatte; denn daß über diesen Punkt nicht alle derselben
Meinung waren, ist an sich wahrscheinlich und scheint auch aus
der Art, wie Maecian's Meinung angeführt wird („negat
Maecianus“) hervorzugehen. Was übrigens das Justinianische
Recht betrifft, so hat Buchholtz gewiß Recht, indem er eine
duplex interpretatio bei L. 25. cit. verlangt. Nur wenn der
Vater anstatt des eingesetzten Sohnes die Erbschaft ganz für
sich erwirbt, können L. 25. und L. 20. citt. noch schlechthin
Anwendung finden. Ob aber für den Fall, daß der Sohn die
Erbschaft antritt und so der Vater den Nießbrauch daran erwirbt, ¬
zu behaupten sei, daß der Vater den Nießbrauch der