Volltext : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 1)

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Berichtigungen  und  Zusätze.
wesentlich  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit  des  Todes  beurtheilt
wurde,  so  konnte  wohl  die  Meinung  Platz  greifen,  jenes  Legat,
als  welches  in  jenem  Zeitpunkte  noch  gültig  bestehe,  sei  als
Legat  in  der  Ermittelung  des  Gesammtbetrages  aller  Legate
mit  einzurechnen.  In  diesem  Sinne  wird  der  Ausdruck  „computari ¬
  in  Falcidia"  in  L.  20.  cit.  gebraucht.  Si  a  servo  meo
herede  instituto  mihi  legetur  et  mihi  acquiratur  hereditas,
negat  Maecianus,  id  legatum  in  Falcidia  computari,  quia
non  debeatur.
Was  Maecian  in  Abrede  stellte,  war  nicht,
daß  der  Herr  sich  das  Legat  in  seine  Quarta  müsse  einrechnen
lassen;  im  Gegentheil,  das  wollte  er,  indem  er  dieses  Legat  bezüglich ¬
  der  Falcidia  gar  nicht  als  Legat  in  Betracht  kommen
läßt.  Dürfte  man  nun  in  dem  Schlußsatz  der  L.  25.  cit.  die
Worte  „imputabitur  ei  in  Falcidiam"  in  demselben  Sinne
nehmen,  so  wäre  derselbe  mit  seinem  Igitur  an  der  Spitze
an  sich  ganz  unbedenklich.  Allein  dann  träte  er  in  Widerspruch
mit  der  L.  20.  cit.  und  imputare  in  Falcidiam  (im  Accusativ,
oder  Falcidiae  heißt  sonst  immer:  der  Erbe  müsse  sich  etwas
in  seine  Falcidische  Quarta  einrechnen  lassen.  In  diesem  Sinne
aber  die  Worte  verstanden,  ist  das  Igitur  et,  wie  Duaren
mit  Recht  bemerkte,  durchaus  nicht  am  Platze.  Aus  dem  Vorhergehenden ¬
  folgt  das  keineswegs,  was  hiernach  der  Schlußsatz ¬
  sagt.  Es  muß  erst  der  Gedanke  dazwischen  treten,  daß
das  die  cedente  noch  gültige  Legat  hinterher  durch  den  Erwerb
der  Erbschaft  ungültig  werde.  Daher  vermuthet  Duaren  mit
gutem  Grund,  daß  Paulus  fortassis  haec  plenius  descripserat.
Möglich  ist  es  jedoch  auch,  daß  Paulus  anderer  Meinung
gewesen  ist,  als  Maecianus,  und  non  imputabitur  geschrieben ¬
  hatte;  denn  daß  über  diesen  Punkt  nicht  alle  derselben
Meinung  waren,  ist  an  sich  wahrscheinlich  und  scheint  auch  aus
der  Art,  wie  Maecian's  Meinung  angeführt  wird  („negat
Maecianus“)  hervorzugehen.  Was  übrigens  das  Justinianische
Recht  betrifft,  so  hat  Buchholtz  gewiß  Recht,  indem  er  eine
duplex  interpretatio  bei  L.  25.  cit.  verlangt.  Nur  wenn  der
Vater  anstatt  des  eingesetzten  Sohnes  die  Erbschaft  ganz  für
sich  erwirbt,  können  L.  25.  und  L.  20.  citt.  noch  schlechthin
Anwendung  finden.  Ob  aber  für  den  Fall,  daß  der  Sohn  die
Erbschaft  antritt  und  so  der  Vater  den  Nießbrauch  daran  erwirbt, ¬
  zu  behaupten  sei,  daß  der  Vater  den  Nießbrauch  der
            
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