De legatis et fideicommissis.
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cellus verwirft aber offenbar nicht nur diese Regel,
sondern, und zwar noch entschiedener und abgesehen von
derselben, den vorhergehenden Satz, den er, weil er ihn
entschieden für unzulässig hält, zur Bestätigung der
Wahrheit seines eigenen Hauptsatzes anführt, indem dessen ¬
Verläugnung consequent zur Annahme jenes durchaus ¬
verwerflichen Folgesatzes führen würd
Das aber
ist nun als die in der Justinianischen Rechtssammlung, ¬
welche jenen Hauptsatz zudem auch sonst noch klar
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anerkenn -
), recipirte Rechtsansicht anzunehmen. Wenn
nun hiernach selbst die bedingte Stipulation durch den
vor Erfüllung der Bedingung, also ante diem cedentem, ¬
erfolgten luerativen Erwerb der stipulirten Sache
nicht vereitelt wird, sondern immer noch wirksam werden
kann, wofern nur zur Zeit der Erfüllung der Bedingung
... . .. et maxime secundum illorum opinionem
etc. (vgl. Anm. 49). Maxime, sagt Marcellus; denn
nach der Consequenz dieser Meinung käme es nicht einmal ¬
darauf an, ob ich die Sache ex lucrativa causa erworben ¬
habe, weil ich die Sache, die gegenwärtig schon
die meinige ist, in keinem Fall wirksam stipuliren könnte.
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Vgl. Donell. und Duaren, ad h. l. im comment. ad
Tit. Dig. de V. O. XLV. 1. Retes l. c. pag. 390. §. 44.
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L. 41. §. 2. cit. L. 98. D. de condit. et demonstrat.
XXXV. 1. Dagegen kann auch §. 2. J. de inutil. stip.
kein Bedenken erregen, weil er nur die unbedingte Stipulation ¬
im Auge hat. Demnach ist der Tadel, den der
Recensent in den krit. Jahrb. a. a. O. gegen Sell darüber ¬
ausspricht, daß dieser die L. 98. pr. cit. überhaupt
hieher bezogen habe, völlig unbegründet, und unrichtig
der Satz, den jener aufstellt, daß die bedingte Stipulation
in jedem Falle erlösche, wenn der Stipulator pendente
conditione aus irgend einem Grunde das Eigenthum
der stipulirten Sache erworben habe. Vgl. Vinn. ad
§. 2. J. 1. c. Donell. ad L.31. D. de V. O. XLV. 1.