Volltext : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 1)

De  legatis  et  fideicommissis.
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cellus  verwirft  aber  offenbar  nicht  nur  diese  Regel,
sondern,  und  zwar  noch  entschiedener  und  abgesehen  von
derselben,  den  vorhergehenden  Satz,  den  er,  weil  er  ihn
entschieden  für  unzulässig  hält,  zur  Bestätigung  der
Wahrheit  seines  eigenen  Hauptsatzes  anführt,  indem  dessen ¬
  Verläugnung  consequent  zur  Annahme  jenes  durchaus ¬
  verwerflichen  Folgesatzes  führen  würd
Das  aber
ist  nun  als  die  in  der  Justinianischen  Rechtssammlung, ¬
  welche  jenen  Hauptsatz  zudem  auch  sonst  noch  klar
57
anerkenn -

),  recipirte  Rechtsansicht  anzunehmen.  Wenn
nun  hiernach  selbst  die  bedingte  Stipulation  durch  den
vor  Erfüllung  der  Bedingung,  also  ante  diem  cedentem, ¬
  erfolgten  luerativen  Erwerb  der  stipulirten  Sache
nicht  vereitelt  wird,  sondern  immer  noch  wirksam  werden
kann,  wofern  nur  zur  Zeit  der  Erfüllung  der  Bedingung
...  .  ..  et  maxime  secundum  illorum  opinionem
etc.  (vgl.  Anm.  49).  Maxime,  sagt  Marcellus;  denn
nach  der  Consequenz  dieser  Meinung  käme  es  nicht  einmal ¬
  darauf  an,  ob  ich  die  Sache  ex  lucrativa  causa  erworben ¬
  habe,  weil  ich  die  Sache,  die  gegenwärtig  schon
die  meinige  ist,  in  keinem  Fall  wirksam  stipuliren  könnte.
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Vgl.  Donell.  und  Duaren,  ad  h.  l.  im  comment.  ad
Tit.  Dig.  de  V.  O.  XLV.  1.  Retes  l.  c.  pag.  390.  §.  44.
57
L.  41.  §.  2.  cit.  L.  98.  D.  de  condit.  et  demonstrat.
XXXV.  1.  Dagegen  kann  auch  §.  2.  J.  de  inutil.  stip.
kein  Bedenken  erregen,  weil  er  nur  die  unbedingte  Stipulation ¬
  im  Auge  hat.  Demnach  ist  der  Tadel,  den  der
Recensent  in  den  krit.  Jahrb.  a.  a.  O.  gegen  Sell  darüber ¬
  ausspricht,  daß  dieser  die  L.  98.  pr.  cit.  überhaupt
hieher  bezogen  habe,  völlig  unbegründet,  und  unrichtig
der  Satz,  den  jener  aufstellt,  daß  die  bedingte  Stipulation
in  jedem  Falle  erlösche,  wenn  der  Stipulator  pendente
conditione  aus  irgend  einem  Grunde  das  Eigenthum
der  stipulirten  Sache  erworben  habe.  Vgl.  Vinn.  ad
§.  2.  J.  1.  c.  Donell.  ad  L.31.  D.  de  V.  O.  XLV.  1.
            
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