Volltext : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (2)

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cher  als  ihr  Urheber  angegeben  wird.  Die  Auctorschaft, ¬
  Authenticität  muß  ausser
Zweifel  gesetzt  werden.  Da  nun  nichts,  als
was  unter  den  Parteien  streitig  ist,  eines  Beweises =
  bedarf,  so  muß  auch  dieser  Punkt  an
Urkunden  nur  dann  bewiesen  werden,  wenn  er
vom  Gegentheil  angefochten  wird.  Daß  in  diesem =
  Falle  das  Original  vorgelegt  werden
muß,  fällt  in  die  Begriffe;  denn  wer  wollte  die
Aechtheit  einer  Urkunde  anders-  als  aus  ihr
selbst  erkennen?  Doch  koͤnnen  ausnahmsweise
Fälle  vorkommen,  wo  auch  Abschriften
Glauben  verdienen  a).  Unbeglaubte,  d.h.
nicht  unter  oͤffentlichem  Glauben  gefertigte  Ab
schriften  beweisen  nur:  1)  wenn  der  Produkt  das
Daseyn  des  Originals  und  seine  Uebereinstimmung =
  mit  der  Abschrift  nicht  in  Abrede  stellt.
2)  Wenn  eine  Urkunde  wegen  Weigerung  des
Gegners  fuͤr  vorgelegt  angesehen  wird.  3)  Bey
Urkunden,  welche  durch  Betrug  'oder  grobes
Verschulden  des  Produkten  zu  Grunde  giengen  9)
4)  Wo  kein  strenger  Beweis,  sondern  nur  eine  Be=  |  |
a)  Ausführlich  handelt  davon  Hellfeld  Diss.  de
probatione  per  exempla  seu  copias  documentor. ¬
  in  seinen  Opusc.  Seite  344.
b)  Grolman  §.  198.
            
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