Volltext : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 1)

30.—32.  Buch  §.  1519.a.
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non  poterant,  pro  non  scriptis  habentur  **),  oder:
etiam  ea,  quae  recte  constitérunt,  resolvi,  quum
in  eum  casum  reciderunt,  a  quo  non  potuissent
Aber  diese  Regel  ist  bekanntlich  eine
consistere  18
sehr  problematische  und  jedenfalls  nicht  als  durchgreifender
Grundsatz  anzuerkennen.  Marcellus  führt  dieselbe
nur  an  als  eine  von  manchen  Rechtsgelehrten  aufgestellte ¬
  Regel,  ohne  sie  zu  billigen  *),  und  Paulus
bemerkt  darüber  in  einer  bestimmten  Anwendung,  wenn
man  sich  dieselbe  auch  gefallen  lasse,  so  sei  sie  doch
).  Sie  ist  namentlich  in  Annicht ¬
  durchgreifend  wahr
wendung  auf  Vermächtnisse  nicht  durchgreifend  wahr.
Das  Vindicationslegat  war  als  solches  ungültig,  wenn
nicht  der  Testator  zur  Zeit  der  Errichtung  iure  Quiritium ¬
  Eigenthümer  der  vermachten  Sache  war;  aber  es
wurde  keineswegs  vereitelt,  wenn  derselbe  später  das  Eigenthum ¬
  verlor,  wofern  er  es  nur  zur  Zeit  seines  ToDas ¬
  einem  Fremden,  dem  die
)
des  wieder  hatte
testamenti  factio  fehlte,  hinterlassene  Legat  war,  wie
dessen  Erbeinsetzung,  nichtig;  aber  der  spätere  Verlust  der
Testamentsfähigkeit  schadete  dem  gültig  Bedachten  nicht,
wenn  er  nur  die  legati  cedente  dieselbe  wieder  erlangt
47)  L.  3.  §.  2.  D.  de  his  quae  pro  non  scriptis  hab.
XXXIV.  8.
48)  L.  98.  pr.  D.,de  V.  O.  XLV.  1.  (Marcell.  lib.  XX.
Dig.).  Vgl.  §.  2.  J.  de  inutil.  stipulat.  III.  19.  Richter's ¬
  krit.  Jahrb.  a.  a.  O.  S.  964.
„secundum  illorum  opinionem,  qui  etiam  ea,  quae  recte
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constiterunt,  resolvi  putant,  quum“  etc.
50)  L.  140.  §.  2.  D.  1.  c.  Etsi  placeat  extingui  obligationem, ¬
  si  in  eum  casum  inciderit,  a  quo  incipere  non
potest,  non  tamen  hoc  in  omnibus  verum  est.  Vgl.
Averani  interpret.  iur.  IV.  24.  sq.
51)  Vgl.  oben  Seite  18.  Anm.  40.
            
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