De legatis et fideicommissis.
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tiven Erwerb werde die Obligatio zur Leistung derselben
Sache aus anderem lucrativem Rechtsgrunde getilgt, der
Schuldner befreit. Vor dem Tode des Vermächtnißgebers ¬
besteht die Vermächtnißverbindlichkeit überall noch
nicht; selbst als zukünftige ist sie noch nicht sicher begründet; ¬
der Vermächtnißgeber kann das Vermächtniß
jederzeit zurücknehmen, und selbst nach dem Tode desselben ¬
wird die Entstehung jener Obligatio noch vereitelt,
wenn der Bedachte den Zeitpunkt, quo dies legati
cedit, nicht erlebt. Also kann auch von Erlöschen der
Vermächtnißforderung, von Befreiung von der Vermächtnißschuld, ¬
bis dahin nicht die Rede sein. Widersprechend
ist auch nicht, was Papinian in L. 66. §. 1. D. de
legat. Il. sagt: ex alio testamento liberationem obtingere, ¬
neque postea parte alienata revocari actionem ¬
semel extinctam
); dabei ist eben vorausgesetzt, ¬
daß die Vermächtnißforderung aus beiden Testamenten ¬
schon in's Leben getreten sei, daß in Ansehung
beider Vermächtnisse iam cessit dies; nur unter dieser
Voraussetzung konnte Papinian von Liberation reden.
Es könnte jedoch eingewendet werden, wenn auch
nicht von Erlöschen einer Vermächtnißforderung, so doch
könne von Erlöschen des Vermächtnisses schon vor dem
Tode des Erblassers gesprochen und gesagt werden: extingui, ¬
evanescere legatum, wie in L. 83. §. 6.
I. de V. O. Paulus sich ausdrücke „evanescit stipulatio, ¬
und in L. 21. §. 1. D. de legal III. derselbe ¬
im Fall lucrativen Erwerbs sage „extingui sideicommissum -
placet.“ Dies nun möchte man zu behaupten ¬
sich versucht fühlen mit Berufung auf die Regel:
Quae in eam causam pervenerunt, à qua incipère
46) Vgl. oben S. 272. Anm. 30.
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