Volltext : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 1)

De  legatis  et  fideicommissis.
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tiven  Erwerb  werde  die  Obligatio  zur  Leistung  derselben
Sache  aus  anderem  lucrativem  Rechtsgrunde  getilgt,  der
Schuldner  befreit.  Vor  dem  Tode  des  Vermächtnißgebers ¬
  besteht  die  Vermächtnißverbindlichkeit  überall  noch
nicht;  selbst  als  zukünftige  ist  sie  noch  nicht  sicher  begründet; ¬
  der  Vermächtnißgeber  kann  das  Vermächtniß
jederzeit  zurücknehmen,  und  selbst  nach  dem  Tode  desselben ¬
  wird  die  Entstehung  jener  Obligatio  noch  vereitelt,
wenn  der  Bedachte  den  Zeitpunkt,  quo  dies  legati
cedit,  nicht  erlebt.  Also  kann  auch  von  Erlöschen  der
Vermächtnißforderung,  von  Befreiung  von  der  Vermächtnißschuld, ¬
  bis  dahin  nicht  die  Rede  sein.  Widersprechend
ist  auch  nicht,  was  Papinian  in  L.  66.  §.  1.  D.  de
legat.  Il.  sagt:  ex  alio  testamento  liberationem  obtingere, ¬
  neque  postea  parte  alienata  revocari  actionem ¬
  semel  extinctam
);  dabei  ist  eben  vorausgesetzt, ¬
  daß  die  Vermächtnißforderung  aus  beiden  Testamenten ¬
  schon  in's  Leben  getreten  sei,  daß  in  Ansehung
beider  Vermächtnisse  iam  cessit  dies;  nur  unter  dieser
Voraussetzung  konnte  Papinian  von  Liberation  reden.
Es  könnte  jedoch  eingewendet  werden,  wenn  auch
nicht  von  Erlöschen  einer  Vermächtnißforderung,  so  doch
könne  von  Erlöschen  des  Vermächtnisses  schon  vor  dem
Tode  des  Erblassers  gesprochen  und  gesagt  werden:  extingui, ¬
  evanescere  legatum,  wie  in  L.  83.  §.  6.
I.  de  V.  O.  Paulus  sich  ausdrücke  „evanescit  stipulatio, ¬
  und  in  L.  21.  §.  1.  D.  de  legal  III.  derselbe ¬
  im  Fall  lucrativen  Erwerbs  sage  „extingui  sideicommissum -
  placet.“  Dies  nun  möchte  man  zu  behaupten ¬
  sich  versucht  fühlen  mit  Berufung  auf  die  Regel:
Quae  in  eam  causam  pervenerunt,  à  qua  incipère
46)  Vgl.  oben  S.  272.  Anm.  30.
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