In wie fern ist es nothwendig, daß d. Beweisfuͤhrer rc. 193
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in wie fern ist es nothwendig, daß der Beweisfuͤhrer ¬
wenigstens eine Abschrift oder einen Auszug ¬
der Urkunde, welche er in Haͤnden hat und
womit er zu beweisen gedenkt, sofort bei Antretung
des Beweises oder doch innerhalb der Beweisfrist =
überreiche?
§. 1.
Die Proceßlehrer schreiben vor, daß der Beweisführer innerhalb ¬
des Beweistermins diejenige Urkunde, wodurch der
Beweis angetreten wird, wenigstens in Abschrift beibringen ¬
müsse, der Regel nach vollständig, ausnahmsweise in
einem Auszuge *). Von diesem Erfordernisse gestatten sie
wenigstens in dem Falle, da der Producent die Urkunde in
Händen hat, keine Ausnahme. Diese Vorschrift empfiehlt
sich insofern, als man ihr den Zweck unterlegt, sogleich beim
Antritt des Beweises ermessen zu können, ob und in wie
weit die Urkunde, deren Original längstens im Produktionstermine ¬
vorzulegen ist, zur Führung des in Frage stehenden
Beweises dienlich sei. Wäre die Urkunde ganz unerheblich:
so würde gar kein Produktionstermin Statt finden. Ebenfalls ¬
mögte sich jene Vorschrift darum rechtfertigen lassen,
weil die Beibringung der Abschrift über die Identität der
Urkunde, welcher man sich zum Beweise zu bedienen gedenkt, ¬
keinen Zweifel weiter gestattet. In Ermangelung einer
solchen Abschrift würde vielleicht im Produktionstermine eine
andere Urkunde zum Vorschein kommen, als welche der Pro1) ¬
Z. B. Claproth, Einleitung in den ord. bürg. Proceß Th. II.
§. 231. Martin, Lehrb. des bürg. Proc. §. 198.
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