Metadaten : Wissenschaftlich praktische Rechtskunde (1)

In  wie  fern  ist  es  nothwendig,  daß  d.  Beweisfuͤhrer  rc.  193
39.
in  wie  fern  ist  es  nothwendig,  daß  der  Beweisfuͤhrer ¬
  wenigstens  eine  Abschrift  oder  einen  Auszug ¬
  der  Urkunde,  welche  er  in  Haͤnden  hat  und
womit  er  zu  beweisen  gedenkt,  sofort  bei  Antretung
des  Beweises  oder  doch  innerhalb  der  Beweisfrist =
  überreiche?
§.  1.
Die  Proceßlehrer  schreiben  vor,  daß  der  Beweisführer  innerhalb ¬
  des  Beweistermins  diejenige  Urkunde,  wodurch  der
Beweis  angetreten  wird,  wenigstens  in  Abschrift  beibringen ¬
  müsse,  der  Regel  nach  vollständig,  ausnahmsweise  in
einem  Auszuge  *).  Von  diesem  Erfordernisse  gestatten  sie
wenigstens  in  dem  Falle,  da  der  Producent  die  Urkunde  in
Händen  hat,  keine  Ausnahme.  Diese  Vorschrift  empfiehlt
sich  insofern,  als  man  ihr  den  Zweck  unterlegt,  sogleich  beim
Antritt  des  Beweises  ermessen  zu  können,  ob  und  in  wie
weit  die  Urkunde,  deren  Original  längstens  im  Produktionstermine ¬
  vorzulegen  ist,  zur  Führung  des  in  Frage  stehenden
Beweises  dienlich  sei.  Wäre  die  Urkunde  ganz  unerheblich:
so  würde  gar  kein  Produktionstermin  Statt  finden.  Ebenfalls ¬
  mögte  sich  jene  Vorschrift  darum  rechtfertigen  lassen,
weil  die  Beibringung  der  Abschrift  über  die  Identität  der
Urkunde,  welcher  man  sich  zum  Beweise  zu  bedienen  gedenkt, ¬
  keinen  Zweifel  weiter  gestattet.  In  Ermangelung  einer
solchen  Abschrift  würde  vielleicht  im  Produktionstermine  eine
andere  Urkunde  zum  Vorschein  kommen,  als  welche  der  Pro1) ¬
  Z.  B.  Claproth,  Einleitung  in  den  ord.  bürg.  Proceß  Th.  II.
§.  231.  Martin,  Lehrb.  des  bürg.  Proc.  §.  198.
13
            
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