30.—32. Buch. §. 1518. b.
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Wenn z. B. ein Fischer „sein Schiff" einem seiner Söhne
vermacht und vor seinem Tode ein neues Schiff anstatt
des verbrauchten alten angeschafft hat, so wird man unbedenklich ¬
nunmehr dieses als vermacht anzusehen haben.
Die Entscheidung der L. 24. §. 4. cit., insofern sie argumento ¬
a contrario die Vindication des neuen Schiffes, ¬
non manente eadem carina, ausschließt, ist nur
vom Standpunkte des alten Vindicationslegats vollkommen -
richtig, weil dieses voraussetzte, daß die vermachte
Sache schon zur Zeit der Anordnung des Legats sich im
Eigenthum des Erblassers befand. Da es nach Justinianischem ¬
Rechte darauf überall nicht mehr ankommt,
so fragt sich nur, ob der Wille des Erblassers auf das
Vermächtniß derjenigen unter den angegebenen Begrif
fallenden Sache, welche er als die seinige hinterlassen
werde, gerichtet sei. Hätte er aber das Schiff genauer
als ein individuell bestimmtes zur Zeit ihm gehöriges
bezeichnet oder beschrieben, so würde das Vermächtniß
keinen Gegenstand mehr haben, wenn nicht dieses selbe
Schiff seinem Hauptbestandtheile nach noch vorhanden
wäre"'); und können nun auch nicht die etwa noch vor47) ¬
Anstatt meam lesen die Vulgathandschriften und Haloander ¬
eam, und nach der Anmerkung in der Gebauerischen
Ausgabe gab auch Brenkmann dieser Lesart den Vorzug. ¬
Darnach würde die Stelle gerade diesen letzten Fall
betreffen, wo das Schiff speciell, z. B. durch seinen Namen, ¬
bezeichnet war. Aber zu eam scheint das adscripsero
nicht recht zu passen; man sollte eher descripsero oder
demonstravero erwarten. Liest man mit der Florentina:
et specialiter „meam“ adscripsero, so liegt in der Beifügung ¬
dieses Possessivum die demonstratio; jedoch freilich ¬
nur dann „Meam demonstratio certa est, si forte
unam tantum habeat." Duaren. l. c.