Volltext : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 1)

30.—32.  Buch.  §.  1518.  b.
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Wenn  z.  B.  ein  Fischer  „sein  Schiff"  einem  seiner  Söhne
vermacht  und  vor  seinem  Tode  ein  neues  Schiff  anstatt
des  verbrauchten  alten  angeschafft  hat,  so  wird  man  unbedenklich ¬
  nunmehr  dieses  als  vermacht  anzusehen  haben.
Die  Entscheidung  der  L.  24.  §.  4.  cit.,  insofern  sie  argumento ¬
  a  contrario  die  Vindication  des  neuen  Schiffes, ¬
  non  manente  eadem  carina,  ausschließt,  ist  nur
vom  Standpunkte  des  alten  Vindicationslegats  vollkommen -
  richtig,  weil  dieses  voraussetzte,  daß  die  vermachte
Sache  schon  zur  Zeit  der  Anordnung  des  Legats  sich  im
Eigenthum  des  Erblassers  befand.  Da  es  nach  Justinianischem ¬
  Rechte  darauf  überall  nicht  mehr  ankommt,
so  fragt  sich  nur,  ob  der  Wille  des  Erblassers  auf  das
Vermächtniß  derjenigen  unter  den  angegebenen  Begrif
fallenden  Sache,  welche  er  als  die  seinige  hinterlassen
werde,  gerichtet  sei.  Hätte  er  aber  das  Schiff  genauer
als  ein  individuell  bestimmtes  zur  Zeit  ihm  gehöriges
bezeichnet  oder  beschrieben,  so  würde  das  Vermächtniß
keinen  Gegenstand  mehr  haben,  wenn  nicht  dieses  selbe
Schiff  seinem  Hauptbestandtheile  nach  noch  vorhanden
wäre"');  und  können  nun  auch  nicht  die  etwa  noch  vor47) ¬
  Anstatt  meam  lesen  die  Vulgathandschriften  und  Haloander ¬
  eam,  und  nach  der  Anmerkung  in  der  Gebauerischen
Ausgabe  gab  auch  Brenkmann  dieser  Lesart  den  Vorzug. ¬
  Darnach  würde  die  Stelle  gerade  diesen  letzten  Fall
betreffen,  wo  das  Schiff  speciell,  z.  B.  durch  seinen  Namen, ¬
  bezeichnet  war.  Aber  zu  eam  scheint  das  adscripsero
nicht  recht  zu  passen;  man  sollte  eher  descripsero  oder
demonstravero  erwarten.  Liest  man  mit  der  Florentina:
et  specialiter  „meam“  adscripsero,  so  liegt  in  der  Beifügung ¬
  dieses  Possessivum  die  demonstratio;  jedoch  freilich ¬
  nur  dann  „Meam  demonstratio  certa  est,  si  forte
unam  tantum  habeat."  Duaren.  l.  c.
            
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