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sich in Ansehung der Begebenheit selbst widersprechen. Man
kann nämlich in diesem Fall, glaube ich, allerdings einen
Unterschied machen zwischen einem Widerspruch in Ansehung
der Begebenheit selbst und in Ansehung der Umstände, also
m. a. W. in Ansehung der Hauptsache und in Ansehung
der Nebendinge. Dieser Unterschied war im vorigen Fall
verwerflich, in diesem scheint er sehr gegründet zu seyn.
Wenn die Zeugen in der Hauptsache, in demjenigen, was
man von ihnen eigentlich wissen will, und durch sie bewiesen =
werden soll, übereinstimmen und sie bloß in Nebenumständen =
von einander abweichen, dann kann man ihnen, wenigstens =
im Allgemeinen, nicht alle Glaubwürdigkeit absprechen. ¬
Unter den Rechtsgelehrten gibt es über diesen Punct
nicht weniger, als vier verschiedene Meinungen. Leyser
führt sie alle auf. Einige verwerfen den Unterschied zwischen =
einem Widerspruch in Ansehung der Hauptsache und
in Ansehung der Nebenumstände gänzlich, indem sie annehmen, =
daß Zeugen, die sich einander, sey es auch nur in Ansehung =
der Nebenumstände, widersprechen, durchaus verwerflich =
sind und durch sie gar nichts bewiesen werden könne.
Andere hegen eine gerade entgegengesetzte Meinung; sie halten =
naͤmlich dafüͤr, daß ein bloßer Widerspruch in Ansehung
der Nebenumstände der Glaubwürdigkeit in Ansehung der
Hauptsache gar nicht schade. Noch Andere unterscheiden
zwischen den verschiedenen Arten der Nebenumstaͤnde, ob sie
merkwürdig, nahe liegend oder entfernt, bedeutend oder unbedeutend =
u. s. w. sind. Wieder Andere nehmen an, daß
eine Verschiedenheit in Ansehung der Nebenumstände die
Aussage der Zeugen nicht ganz und gar verwerflich mache,
sondern nur ihre Beweiskraft vermindere. Leyfer selbst
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