Inhaltsverzeichnis : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 4, Abt. 2)

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sich  in  Ansehung  der  Begebenheit  selbst  widersprechen.  Man
kann  nämlich  in  diesem  Fall,  glaube  ich,  allerdings  einen
Unterschied  machen  zwischen  einem  Widerspruch  in  Ansehung
der  Begebenheit  selbst  und  in  Ansehung  der  Umstände,  also
m.  a.  W.  in  Ansehung  der  Hauptsache  und  in  Ansehung
der  Nebendinge.  Dieser  Unterschied  war  im  vorigen  Fall
verwerflich,  in  diesem  scheint  er  sehr  gegründet  zu  seyn.
Wenn  die  Zeugen  in  der  Hauptsache,  in  demjenigen,  was
man  von  ihnen  eigentlich  wissen  will,  und  durch  sie  bewiesen =
  werden  soll,  übereinstimmen  und  sie  bloß  in  Nebenumständen =
  von  einander  abweichen,  dann  kann  man  ihnen,  wenigstens =
  im  Allgemeinen,  nicht  alle  Glaubwürdigkeit  absprechen. ¬

Unter  den  Rechtsgelehrten  gibt  es  über  diesen  Punct
nicht  weniger,  als  vier  verschiedene  Meinungen.  Leyser
führt  sie  alle  auf.  Einige  verwerfen  den  Unterschied  zwischen =
  einem  Widerspruch  in  Ansehung  der  Hauptsache  und
in  Ansehung  der  Nebenumstände  gänzlich,  indem  sie  annehmen, =
  daß  Zeugen,  die  sich  einander,  sey  es  auch  nur  in  Ansehung =
  der  Nebenumstände,  widersprechen,  durchaus  verwerflich =
  sind  und  durch  sie  gar  nichts  bewiesen  werden  könne.
Andere  hegen  eine  gerade  entgegengesetzte  Meinung;  sie  halten =
  naͤmlich  dafüͤr,  daß  ein  bloßer  Widerspruch  in  Ansehung
der  Nebenumstände  der  Glaubwürdigkeit  in  Ansehung  der
Hauptsache  gar  nicht  schade.  Noch  Andere  unterscheiden
zwischen  den  verschiedenen  Arten  der  Nebenumstaͤnde,  ob  sie
merkwürdig,  nahe  liegend  oder  entfernt,  bedeutend  oder  unbedeutend =
  u.  s.  w.  sind.  Wieder  Andere  nehmen  an,  daß
eine  Verschiedenheit  in  Ansehung  der  Nebenumstände  die
Aussage  der  Zeugen  nicht  ganz  und  gar  verwerflich  mache,
sondern  nur  ihre  Beweiskraft  vermindere.  Leyfer  selbst
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