Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

III. Th. Zw. Hauptstück. V. Umän. d. R. u. Verb. 13 
Zweytes Hauptstück. 
Von Umånderuna 
der Rechte und 
Verbindlichkeiten. 
§. 1375. 
Umände 
Es hängt von dem Willen des Gläu 
rung der 
bigers und des Schuldners ab, ihre gegen- Rechte und 
Verbindlich 
seitigen willkührlichen Rechte und Verbind- keiten; 
lichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann 
ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Per 
son, und zwar entweder eines neuen Gläu 
bigers, oder eines neuen Schuldners, ge 
schehen. 
§. 1376. 
Die Umänderung ohne Hinzukunft ei- 1) durch Ro 
vation; 
ner dritten Person findet Statt, wenn der 
Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegen 
stand einer Forderung verwechselt wird, 
folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue 
übergeht. 
§. 1377. 
Eine solche Umänderung heißt Neue¬
	        
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