III. Th. Zw. Hauptstück. V. Umän. d. R. u. Verb. 13
Zweytes Hauptstück.
Von Umånderuna
der Rechte und
Verbindlichkeiten.
§. 1375.
Umände
Es hängt von dem Willen des Gläu
rung der
bigers und des Schuldners ab, ihre gegen- Rechte und
Verbindlich
seitigen willkührlichen Rechte und Verbind- keiten;
lichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann
ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Per
son, und zwar entweder eines neuen Gläu
bigers, oder eines neuen Schuldners, ge
schehen.
§. 1376.
Die Umänderung ohne Hinzukunft ei- 1) durch Ro
vation;
ner dritten Person findet Statt, wenn der
Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegen
stand einer Forderung verwechselt wird,
folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue
übergeht.
§. 1377.
Eine solche Umänderung heißt Neue¬