Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

Unerlaubte 
Bedingun 
gen. 
III. Theil. Erstes Hauptstück. 
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Hypothek; so muß der befriedigte Gläubi 
ger den Verpfänder in den Stand setzen, die 
Löschung der Verbindlichkeit aus den Hypo 
theken-Büchern bewirken zu können. Die 
mit dem Pfandbesitze verknüpften Rechte und 
Verbindlichkeiten des Pfandgebers und 
Pfandnehmers sind im sechsten Hauptstücke 
des zweyten Theiles bestimmt worden. 
§. 1370. 
Der Handpfandnehmer ist verbunden 
dem Pfandgeber einen Pfandschein auszu 
stellen, und darin die unterscheidenden Kenn 
zeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch 
können die wesentlichen Bedingungen des 
Pfandvertrages in dem Pfandscheine ange 
führet werden. 
§. 1371. 
Alle der Natur des Pfand- und Darlei 
hensvertrages entgegen stehende Bedingun 
gen und Nebenverträge sind ungültig. Da 
hin gehören die Verabredungen: daß nach 
der Verfallzeit der Schuldforderung das 
Pfandstück dem Gläubiger zufalle; daß er 
es nach Willkühr, oder in einem schon im 
voraus bestimmten Preise veräußern, oder für 
sich behalten könne; daß der Schuldner das 
Pfand niemahls einlösen, oder ein liegen¬
	        
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