Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

Von d. gemein. Bestim. d. Person.- u. Sachenr. 9 
ist, so kann die Abrechnung, und die Auf 
hebung der Bürgschaft gefordert werden. 
§. 1367. 
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch 
eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand 
befestiget; so erlischt er binnen drey Jahren 
nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläu 
biger in der Zwischenzeit unterlassen hat, 
von dem Erben die verfallene Schuld gericht 
lich oder außergerichtlich einzumahnen. 
§. 1368. 
Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag 
wodurch der Schuldner, oder ein Anderer 
anstatt seiner, auf eine Sache dem Gläubiger 
das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich 
ihm das bewegliche Pfandstück übergibt, 
oder das unbewegliche durch die Pfandbücher 
verschreibt. Der Vertrag, ein Pfand über 
geben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag. 
§. 1369. 
Was bey Verträgen überhaupt Rech 
tens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er 
ist zweyseitig verbindlich. Der Pfandnehmer 
muß das Handpfand wohl verwahren, und es 
dem Verpfänder, so bald dieser die Befrie 
digung leistet, zurück geben. Betrifft es eine 
II. Durch 
Pfandver 
trag. 
Wirkung des 
Pfandver 
trages.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer