Von d. gemein. Bestim. d. Person.- u. Sachenr. 9
ist, so kann die Abrechnung, und die Auf
hebung der Bürgschaft gefordert werden.
§. 1367.
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch
eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand
befestiget; so erlischt er binnen drey Jahren
nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläu
biger in der Zwischenzeit unterlassen hat,
von dem Erben die verfallene Schuld gericht
lich oder außergerichtlich einzumahnen.
§. 1368.
Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag
wodurch der Schuldner, oder ein Anderer
anstatt seiner, auf eine Sache dem Gläubiger
das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich
ihm das bewegliche Pfandstück übergibt,
oder das unbewegliche durch die Pfandbücher
verschreibt. Der Vertrag, ein Pfand über
geben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag.
§. 1369.
Was bey Verträgen überhaupt Rech
tens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er
ist zweyseitig verbindlich. Der Pfandnehmer
muß das Handpfand wohl verwahren, und es
dem Verpfänder, so bald dieser die Befrie
digung leistet, zurück geben. Betrifft es eine
II. Durch
Pfandver
trag.
Wirkung des
Pfandver
trages.