Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

III. Theil. Erstes Hauptstück. 
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gegen die übrigen Mitbürgen zu Statten 
(§. 896). 
§. 1364. 
Durch den Verlauf der Zeit, binnen 
welcher der Schuldner hätte zahlen sollen 
wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger 
auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, 
noch nicht von seiner Bürgschaft befreyet; 
allein er ist befugt, von dem Schuldner, 
wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft 
geleistet hat, zu verlangen, daß er ihm Si 
cherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist 
dem Bürgen in so weit verantwortlich, als 
dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintrei 
bung der Schuld an Erhohlung des Ersatzes 
zu Schaden kommt. 
§. 1365. 
Wenn gegen den Schuldner ein gegrün 
detes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit 
oder der Entfernung aus den Erbländern, 
für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben 
ist, eintritt; so steht dem Bürgen das Recht 
zu, von dem Schuldner die Sicherstellung 
der verbürgten Schuld zu verlangen. 
§. 1366. 
Wenn das verbürgte Geschäft beendiget
	        
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