III. Theil. Erstes Hauptstück.
8
gegen die übrigen Mitbürgen zu Statten
(§. 896).
§. 1364.
Durch den Verlauf der Zeit, binnen
welcher der Schuldner hätte zahlen sollen
wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger
auf die Befriedigung nicht gedrungen hat,
noch nicht von seiner Bürgschaft befreyet;
allein er ist befugt, von dem Schuldner,
wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft
geleistet hat, zu verlangen, daß er ihm Si
cherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist
dem Bürgen in so weit verantwortlich, als
dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintrei
bung der Schuld an Erhohlung des Ersatzes
zu Schaden kommt.
§. 1365.
Wenn gegen den Schuldner ein gegrün
detes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit
oder der Entfernung aus den Erbländern,
für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben
ist, eintritt; so steht dem Bürgen das Recht
zu, von dem Schuldner die Sicherstellung
der verbürgten Schuld zu verlangen.
§. 1366.
Wenn das verbürgte Geschäft beendiget