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Von Erwerb. des Eigenth. durch Zuwachs.
§. 409.
d) vom ver
Wenn ein Gewässer sein Bett verläßt
lassenen
so haben vor Allem die Grundbesitzer, wel-Wasserbette;
che durch den neuen Lauf des Gewässers
Schaden leiden, das Recht, aus dem ver
lassenen Bette oder dessen Werthe entschädi
get zu werden.
§. 410.
Außer dem Falle einer solchen Entschä
digung gehört das verlassene Bett, so wie
von einer entstandenen Insel verordnet
wird, den angränzenden Uferbesitzern.
§. 411.
e) vom An
Das Erdreich, welches ein Gewässer un
spühlen;
merklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem
Eigenthümer des Ufers.
§. 412.
k) vom ab
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch
gerissenen
die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer Lande.
gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein
Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle,
wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.
§. 413.
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein
ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu