Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

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Von Erwerb. des Eigenth. durch Zuwachs. 
§. 409. 
d) vom ver 
Wenn ein Gewässer sein Bett verläßt 
lassenen 
so haben vor Allem die Grundbesitzer, wel-Wasserbette; 
che durch den neuen Lauf des Gewässers 
Schaden leiden, das Recht, aus dem ver 
lassenen Bette oder dessen Werthe entschädi 
get zu werden. 
§. 410. 
Außer dem Falle einer solchen Entschä 
digung gehört das verlassene Bett, so wie 
von einer entstandenen Insel verordnet 
wird, den angränzenden Uferbesitzern. 
§. 411. 
e) vom An 
Das Erdreich, welches ein Gewässer un 
spühlen; 
merklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem 
Eigenthümer des Ufers. 
§. 412. 
k) vom ab 
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch 
gerissenen 
die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer Lande. 
gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein 
Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, 
wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt. 
§. 413. 
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein 
ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu
	        
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