Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

e) Jnseln; 
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II. Theil. Viertes Hauptstück. 
§. 406. 
Der Eigenthümer eines Thieres, welches 
durch das Thier eines Anderen befruchtet 
wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn 
er nicht bedungen worden ist. 
§. 407. 
Wenn in der Mitte eines Gewässers eine 
Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der 
nach der Länge derselben an beyden Ufern 
liegenden Grundstücke ausschließend befugt, 
die entstandene Insel in zwey gleichen Thei 
len sich zuzueignen, und nach Maß der Länge 
ihrer Grundstücke unter sich zu theilen. Ent 
steht die Insel auf der einen Hälfte des Ge 
wässers, so hat der Eigenthümer des näheren 
Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln 
auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate 
vorbehalten. 
§. 408. 
Werden bloß durch die Austrocknung 
des Gewässers, oder durch desselben Theilung 
in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder 
Grundstücke überschwemmt; so bleiben die 
Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.
	        
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