e) Jnseln;
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II. Theil. Viertes Hauptstück.
§. 406.
Der Eigenthümer eines Thieres, welches
durch das Thier eines Anderen befruchtet
wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn
er nicht bedungen worden ist.
§. 407.
Wenn in der Mitte eines Gewässers eine
Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der
nach der Länge derselben an beyden Ufern
liegenden Grundstücke ausschließend befugt,
die entstandene Insel in zwey gleichen Thei
len sich zuzueignen, und nach Maß der Länge
ihrer Grundstücke unter sich zu theilen. Ent
steht die Insel auf der einen Hälfte des Ge
wässers, so hat der Eigenthümer des näheren
Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln
auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate
vorbehalten.
§. 408.
Werden bloß durch die Austrocknung
des Gewässers, oder durch desselben Theilung
in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder
Grundstücke überschwemmt; so bleiben die
Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.