Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

II. Thl. Viertes Hauptst. Von Erwerb. rc. 45 
Viertes Hauptstück. 
Von Erwerbung des Eigenthumes 
durch Zuwachs. 
§. 404. 
Quwachs heißt Alles, was aus einer Sache Zuwachs. 
entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne 
daß es dem Eigenthümer von jemand Anderen 
übergeben worden ist. Der Zuwachs wird 
durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde 
zugleich bewirkt. 
§. 405. 
I. Natür 
Die natürlichen Früchte eines Grundes, 
licher Zu 
nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne be- wachs; 
a) an Na 
arbeitet zu werden, hervor bringt, als 
tur=Produc 
Kräuter, Schwämme und dergleichen, wach- ten; 
sen dem Eigenthümer des Grundes, so wie 
b) Werfen 
alle Nutzungen, welche aus einem Thiere ent 
der Thiere; 
stehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.
	        
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