Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

3) von der 
Beute. 
Von dem 
Rechte aus 
der Rettung 
einer frem 
den bewegli 
chen Sache. 
44 II. Thl. Drittes Hauptst. Von Erwerb. 2c. 
§. 402. 
Ueber das Recht der Beute und der von 
dem Feinde zurück erbeuteten Sachen sind 
die Vorschriften in den Kriegsgesetzen ent 
halten. 
§. 403. 
Wer eine fremde bewegliche Sache von 
dem unvermeidlichen Verluste oder Unter 
gange rettet, ist berechtiget, von dem rück 
fordernden Eigenthümer den Ersatz seines 
Aufwandes und eine verhältnißmäßige Be 
lohnung von höchstens Zehen von Hundert 
zu fordern.
	        
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