3) von der
Beute.
Von dem
Rechte aus
der Rettung
einer frem
den bewegli
chen Sache.
44 II. Thl. Drittes Hauptst. Von Erwerb. 2c.
§. 402.
Ueber das Recht der Beute und der von
dem Feinde zurück erbeuteten Sachen sind
die Vorschriften in den Kriegsgesetzen ent
halten.
§. 403.
Wer eine fremde bewegliche Sache von
dem unvermeidlichen Verluste oder Unter
gange rettet, ist berechtiget, von dem rück
fordernden Eigenthümer den Ersatz seines
Aufwandes und eine verhältnißmäßige Be
lohnung von höchstens Zehen von Hundert
zu fordern.