Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Von Erwerb. des Eigenth. durch Zueignung. 43 
Die Entdeckung eines Schatzes ist von der 
Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen. 
§. 399. 
Von einem Schatze wird der dritte Theil 
zum Staatsvermögen gezogen. Von den 
zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der 
Finder, das andere der Eigenthümer des 
Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes 
getheilt; so fällt das Drittheil dem Ober 
und Nutzungseigenthümer zu gleichen Thei 
len zu. 
§. 400. 
Wer sich dabey einer unerlaubten Hand 
lung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und 
Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz 
aufgesucht, oder den Fund verheimlichet 
hat, dessen Antheil soll dem Angeber, oder, 
wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate 
zufallen. 
§. 401. 
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise 
einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern 
ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem 
Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung ei 
nes Schatzes gedungen worden, so müssen sie 
sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
	        
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