Von Erwerb. des Eigenth. durch Zueignung. 43
Die Entdeckung eines Schatzes ist von der
Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen.
§. 399.
Von einem Schatze wird der dritte Theil
zum Staatsvermögen gezogen. Von den
zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der
Finder, das andere der Eigenthümer des
Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes
getheilt; so fällt das Drittheil dem Ober
und Nutzungseigenthümer zu gleichen Thei
len zu.
§. 400.
Wer sich dabey einer unerlaubten Hand
lung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und
Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz
aufgesucht, oder den Fund verheimlichet
hat, dessen Antheil soll dem Angeber, oder,
wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate
zufallen.
§. 401.
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise
einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern
ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem
Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung ei
nes Schatzes gedungen worden, so müssen sie
sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.