d) verbor
gener Ge
genstände;
e) eines
Schatzes;
II. Theil. Drittes Hauptstück.
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§. 395.
Werden vergrabene, eingemauerte oder
sonst verborgene Sachen eines unbekannten
Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige
so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht
werden.
§. 396.
Wird der Eigenthümer aus den äußer
lichen Merkmahlen oder anderen Umständen
entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen;
er muß aber, wenn er nicht beweisen kann
schon ehe Kentniß davon gehabt zu ha
ben, dem Finder den §. 391 ausgemessenen
Finderlohn entrichten.
§. 397.
In dem Falle, daß sich der Eigenthümer
nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrig
keit nach den Vorschriften der §§. 390--392
verfahren.
§. 393.
Bestehen die entdeckten Sachen in Geld
Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so
lange im Verborgenen gelegen haben, daß
man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr
erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz.