Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

d) verbor 
gener Ge 
genstände; 
e) eines 
Schatzes; 
II. Theil. Drittes Hauptstück. 
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§. 395. 
Werden vergrabene, eingemauerte oder 
sonst verborgene Sachen eines unbekannten 
Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige 
so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht 
werden. 
§. 396. 
Wird der Eigenthümer aus den äußer 
lichen Merkmahlen oder anderen Umständen 
entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; 
er muß aber, wenn er nicht beweisen kann 
schon ehe Kentniß davon gehabt zu ha 
ben, dem Finder den §. 391 ausgemessenen 
Finderlohn entrichten. 
§. 397. 
In dem Falle, daß sich der Eigenthümer 
nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrig 
keit nach den Vorschriften der §§. 390--392 
verfahren. 
§. 393. 
Bestehen die entdeckten Sachen in Geld 
Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so 
lange im Verborgenen gelegen haben, daß 
man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr 
erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz.
	        
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