Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Von Erwerb. des Eigenth. durch Zueignung. 39 
§. 389. 
Der Finder ist also verbunden, dem 
vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmah 
len der Sache, oder aus anderen Umständen 
deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu 
geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht be 
kannt, so muß er, wenn das Gefundene 
Einen Gulden am Werthe übersteigt, den 
Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem 
Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, 
und wenn die gefundene Sache mehr als zwölf 
Gulden werth ist, den Vorfall der Orts 
obrigkeit anzeigen. 
§. 390. 
Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, 
ohne die besonderen Merkmahle der gefunde 
nen Sache zu berühren, ungesäumt auf die 
an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber 
der Eigenthümer in einer den Umständen an 
gemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und 
der Werth der gefundenen Sache fünf und 
zwanzig Gulden übersteigt, drey Mahl durch 
die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu 
machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne 
Gefahr in den Händen des Finders gelassen 
werden, so muß die Sache, oder, wenn
	        
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