Von Erwerb. des Eigenth. durch Zueignung. 39
§. 389.
Der Finder ist also verbunden, dem
vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmah
len der Sache, oder aus anderen Umständen
deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu
geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht be
kannt, so muß er, wenn das Gefundene
Einen Gulden am Werthe übersteigt, den
Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem
Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen,
und wenn die gefundene Sache mehr als zwölf
Gulden werth ist, den Vorfall der Orts
obrigkeit anzeigen.
§. 390.
Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige,
ohne die besonderen Merkmahle der gefunde
nen Sache zu berühren, ungesäumt auf die
an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber
der Eigenthümer in einer den Umständen an
gemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und
der Werth der gefundenen Sache fünf und
zwanzig Gulden übersteigt, drey Mahl durch
die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu
machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne
Gefahr in den Händen des Finders gelassen
werden, so muß die Sache, oder, wenn