Von Erwerb. des Eigenth. durch Zueignung. 37
geschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das
Vorrecht der Zueignung zusteht.
§. 383.
Dieses gilt insbesondere von dem Thier
fange. Wem das Recht zu jagen oder zu
fischen gebühre; wie der übermäßige An
wachs des Wildes gehemmet, und der vom
Wilde verursachte Schade ersetzet werde;
wie der Honigraub, der durch fremde Bie
nen geschieht, zu verhindern sey; ist in den
politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wild
diebe zu bestrafen seyn, wird in den Straf
gesetzen bestimmt.
§. 384.
Häusliche Bienenschwärme und andere
zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein
Gegenstand des freyen Thierfanges, viel
mehr hat der Eigenthümer das Recht, sie
auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll
er dem Grundbesitzer den ihm etwa verur
sachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß
der Eigenthümer des Mutterstockes den
Schwarm durch zwey Tage nicht verfolgt
hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier
durch zwey und vierzig Tage von selbst aus
geblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde
1) Durch den
Thierfang.