Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Von Erwerb. des Eigenth. durch Zueignung. 37 
geschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das 
Vorrecht der Zueignung zusteht. 
§. 383. 
Dieses gilt insbesondere von dem Thier 
fange. Wem das Recht zu jagen oder zu 
fischen gebühre; wie der übermäßige An 
wachs des Wildes gehemmet, und der vom 
Wilde verursachte Schade ersetzet werde; 
wie der Honigraub, der durch fremde Bie 
nen geschieht, zu verhindern sey; ist in den 
politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wild 
diebe zu bestrafen seyn, wird in den Straf 
gesetzen bestimmt. 
§. 384. 
Häusliche Bienenschwärme und andere 
zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein 
Gegenstand des freyen Thierfanges, viel 
mehr hat der Eigenthümer das Recht, sie 
auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll 
er dem Grundbesitzer den ihm etwa verur 
sachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß 
der Eigenthümer des Mutterstockes den 
Schwarm durch zwey Tage nicht verfolgt 
hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier 
durch zwey und vierzig Tage von selbst aus 
geblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde 
1) Durch den 
Thierfang.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer