Von den Ehe=Pacten.
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§. 1232.
Das Geschenk, welches der Mann sei
ner Gattinn am ersten Morgen zu geben
verspricht, heißt Morgengabe. Ist dieselbe
versprochen worden, so wird im Zweifel
vermuthet, daß sie binnen den ersten drey
Jahren der Ehe schon überreicht worden
sey.
§. 1233.
Die eheliche Verbindung allein begrün
det noch keine Gemeinschaft der Güter
zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein
besonderer Vertrag erfordert, dessen Um
fang und rechtliche Form nach den
§§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes
beurtheilet wird.
§. 1234.
Die Gütergemeinschaft unter Ehegat
ten wird in der Regel nur auf den Todes
fall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten
das Recht, auf die Hälfte dessen, was von
den der Gemeinschaft wechselseitig unter
zogenen Gütern nach Ableben des anderen
Ehegatten noch vorhanden seyn wird.
§. 1235.
Bey einer Gemeinschaft, die sich auf
30 *
3) Morgen
gabe.
4) Güterge
meinschaft.