Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Von den Ehe=Pacten. 
355 
§. 1232. 
Das Geschenk, welches der Mann sei 
ner Gattinn am ersten Morgen zu geben 
verspricht, heißt Morgengabe. Ist dieselbe 
versprochen worden, so wird im Zweifel 
vermuthet, daß sie binnen den ersten drey 
Jahren der Ehe schon überreicht worden 
sey. 
§. 1233. 
Die eheliche Verbindung allein begrün 
det noch keine Gemeinschaft der Güter 
zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein 
besonderer Vertrag erfordert, dessen Um 
fang und rechtliche Form nach den 
§§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes 
beurtheilet wird. 
§. 1234. 
Die Gütergemeinschaft unter Ehegat 
ten wird in der Regel nur auf den Todes 
fall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten 
das Recht, auf die Hälfte dessen, was von 
den der Gemeinschaft wechselseitig unter 
zogenen Gütern nach Ableben des anderen 
Ehegatten noch vorhanden seyn wird. 
§. 1235. 
Bey einer Gemeinschaft, die sich auf 
30 * 
3) Morgen 
gabe. 
4) Güterge 
meinschaft.
	        
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