2) Wider
lage.
354 II. Theil. Acht und zwanzigstes Hauptstück.
ben davon ausgeschlossen seyn; so muß die
ses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das
Heirathsgut freywillig bestellet, kann sich
ausbedingen, daß es nach dem Tode des
Mannes auf ihn zurückfalle.
§. 1230.
Was der Bräutigam oder ein Dritter
der Braut zur Vermehrung des Heiraths
gutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon
gebühret zwar der Ehegattinn während der
Ehe kein Genuß; allein, wenn sie den Mann
überlebt, gebührt ihr ohne besondere Ue
bereinkunft auch das freye Eigenthum, ob
gleich dem Manne auf den Fall seines Ue
berlebens das Heirathsgut nicht verschrie
ben worden ist.
§. 1231.
Weder der Bräutigam, noch seine Ael
tern sind verbunden, eine Widerlage zu
bestimmen. Doch in eben der Art, in wel
cher die Aeltern der Braut schuldig sind,
ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch
den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine
ihrem Vermögen angemessene Ausstattung
zu geben (§§. 1220—1223).