Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

2) Wider 
lage. 
354 II. Theil. Acht und zwanzigstes Hauptstück. 
ben davon ausgeschlossen seyn; so muß die 
ses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das 
Heirathsgut freywillig bestellet, kann sich 
ausbedingen, daß es nach dem Tode des 
Mannes auf ihn zurückfalle. 
§. 1230. 
Was der Bräutigam oder ein Dritter 
der Braut zur Vermehrung des Heiraths 
gutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon 
gebühret zwar der Ehegattinn während der 
Ehe kein Genuß; allein, wenn sie den Mann 
überlebt, gebührt ihr ohne besondere Ue 
bereinkunft auch das freye Eigenthum, ob 
gleich dem Manne auf den Fall seines Ue 
berlebens das Heirathsgut nicht verschrie 
ben worden ist. 
§. 1231. 
Weder der Bräutigam, noch seine Ael 
tern sind verbunden, eine Widerlage zu 
bestimmen. Doch in eben der Art, in wel 
cher die Aeltern der Braut schuldig sind, 
ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch 
den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine 
ihrem Vermögen angemessene Ausstattung 
zu geben (§§. 1220—1223).
	        
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