Verwendung
einer Sache
zum Nutzen
des Anderen.
284 II. Theil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück.
fremden Geschäftes anmaßet, oder den recht
mäßigen Bevollmächtigten durch eine solche
Einmengung an der Besorgung des Ge
schäftes verhindert; so verantwortet er nicht
erwachsenen Schaden
nur den hieraus
und entgangenen Gewinn, sondern er ver
liert auch den gemachten Aufwand, in so
fern er nicht in Natur zurück genommen
werden kann.
§. 1041.
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sa
che zum Nutzen eines Anderen verwendet
worden ist; so kann der Eigenthümer sie in
Natur, oder, wenn dieses nicht mehr gesche
hen kann, den Werth verlangen, den sie zur
Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich
der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.
§. 1042.
Wer für einen Anderen einen Aufwand
macht, den dieser nach dem Gesetze selbst
hätte machen müssen, hat das Recht, den
Ersatz zu fordern.
§. 1043.
Hat jemand in einem Nothfalle, um
einen größeren Schaden von sich und Anderen
abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert;