Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Verwendung 
einer Sache 
zum Nutzen 
des Anderen. 
284 II. Theil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück. 
fremden Geschäftes anmaßet, oder den recht 
mäßigen Bevollmächtigten durch eine solche 
Einmengung an der Besorgung des Ge 
schäftes verhindert; so verantwortet er nicht 
erwachsenen Schaden 
nur den hieraus 
und entgangenen Gewinn, sondern er ver 
liert auch den gemachten Aufwand, in so 
fern er nicht in Natur zurück genommen 
werden kann. 
§. 1041. 
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sa 
che zum Nutzen eines Anderen verwendet 
worden ist; so kann der Eigenthümer sie in 
Natur, oder, wenn dieses nicht mehr gesche 
hen kann, den Werth verlangen, den sie zur 
Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich 
der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. 
§. 1042. 
Wer für einen Anderen einen Aufwand 
macht, den dieser nach dem Gesetze selbst 
hätte machen müssen, hat das Recht, den 
Ersatz zu fordern. 
§. 1043. 
Hat jemand in einem Nothfalle, um 
einen größeren Schaden von sich und Anderen 
abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert;
	        
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