Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

V. d. Bevollmächt. u. and. Art. d. Geschäftsf. 283 
schäft auf seine Kosten zu des Anderen kla 
rem, überwiegenden Vortheile geführet; so 
müssen ihm von diesem die darauf ver 
wendeten Kosten ersetzet werden. 
§. 1038. 
Ist aber der überwiegende Vortheil 
nicht klar; oder hat der Geschäftsführer 
eigenmächtig so wichtige Veränderungen 
in einer fremden Sache vorgenommen, 
daß die Sache dem Anderen zu dem Zwecke, 
wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar 
wird, so ist dieser zu keinem Ersatze verbun 
den; er kann vielmehr verlangen, daß der 
Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sa 
che in den vorigen Stand zurück setze, oder, 
wenn das nicht möglich ist, ihm volle Ge 
nugthuung leiste. 
§. 1039. 
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auf 
trag auf sich genommen hat, muß es bis 
zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem 
Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber 
ablegen. 
§. 1040. 
gegen den 
Wenn jemand gegen den gültig erklär 
Willen des 
ten Willen des Eigenthümers sich eines Anderen.
	        
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