V. d. Bevollmächt. u. and. Art. d. Geschäftsf. 283
schäft auf seine Kosten zu des Anderen kla
rem, überwiegenden Vortheile geführet; so
müssen ihm von diesem die darauf ver
wendeten Kosten ersetzet werden.
§. 1038.
Ist aber der überwiegende Vortheil
nicht klar; oder hat der Geschäftsführer
eigenmächtig so wichtige Veränderungen
in einer fremden Sache vorgenommen,
daß die Sache dem Anderen zu dem Zwecke,
wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar
wird, so ist dieser zu keinem Ersatze verbun
den; er kann vielmehr verlangen, daß der
Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sa
che in den vorigen Stand zurück setze, oder,
wenn das nicht möglich ist, ihm volle Ge
nugthuung leiste.
§. 1039.
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auf
trag auf sich genommen hat, muß es bis
zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem
Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber
ablegen.
§. 1040.
gegen den
Wenn jemand gegen den gültig erklär
Willen des
ten Willen des Eigenthümers sich eines Anderen.