Welche Er
ben als Eine
be
Person
trachtet wer
den.
II. Theil. Neuntes Hauptstück.
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§. 558.
Bleibt nichts übrig, so muß von sämmt
lichen bestimmten Theilen für den unbe
stimmt eingesetzten Erben verhältnißmäßig
so viel abgezogen werden, daß er einen
gleichen Antheil mit demjenigen erhalte,
der am geringsten bedacht worden ist. Sind
die Theile der Erben gleich groß, so ha
ben sie an den unbestimmt eingesetzten Er
ben so viel abzugeben, daß er einen glei
chen Antheil mit ihnen empfange. In al
len anderen Fällen, wo ein Erblasser sich
verrechnet hat, ist die Theilung auf eine
Art vorzunehmen, wodurch der Wille des
Erblassers nach den über das Ganze er
das möglichste
klärten Verhältnissen auf
erfüllt wird.
§. 559.
Treffen unter den eingesetzten Erben sol
che Personen zusammen, wovon einige bey
der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen
als Eine Person angesehen werden müssen,
(z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder
des Erblassers); so werden sie auch bey der
Theilung aus dem Testamente nur als Eine
Person betrachtet. Ein Körper, eine Ge=