Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Welche Er 
ben als Eine 
be 
Person 
trachtet wer 
den. 
II. Theil. Neuntes Hauptstück. 
102 
§. 558. 
Bleibt nichts übrig, so muß von sämmt 
lichen bestimmten Theilen für den unbe 
stimmt eingesetzten Erben verhältnißmäßig 
so viel abgezogen werden, daß er einen 
gleichen Antheil mit demjenigen erhalte, 
der am geringsten bedacht worden ist. Sind 
die Theile der Erben gleich groß, so ha 
ben sie an den unbestimmt eingesetzten Er 
ben so viel abzugeben, daß er einen glei 
chen Antheil mit ihnen empfange. In al 
len anderen Fällen, wo ein Erblasser sich 
verrechnet hat, ist die Theilung auf eine 
Art vorzunehmen, wodurch der Wille des 
Erblassers nach den über das Ganze er 
das möglichste 
klärten Verhältnissen auf 
erfüllt wird. 
§. 559. 
Treffen unter den eingesetzten Erben sol 
che Personen zusammen, wovon einige bey 
der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen 
als Eine Person angesehen werden müssen, 
(z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder 
des Erblassers); so werden sie auch bey der 
Theilung aus dem Testamente nur als Eine 
Person betrachtet. Ein Körper, eine Ge=
	        
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