Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Von den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern. 57 
§. 145. 
Die Aeltern sind berechtiget, vermißte 
Kinder aufzusuchen, entwichene zurück zu 
fordern, und flüchtige mit obrigkeitlichem 
Beystande zurück zu bringen; sie sind auch 
befugt, unsittliche, ungehorsame oder die 
häusliche Ordnung und Ruhe störende Kin 
der auf eine nicht übertriebene und ihrer 
Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen. 
§. 146. 
Die Kinder erlangen den Nahmen ihres 
Vaters, sein Wapen und alle übrige nicht 
bloß persönliche Rechte seiner Familie und 
seines Standes. 
§. 147. 
Die Rechte, welche vorzüglich dem Va 
ter als Haupt der Familie zustehen, machen 
die väterliche Gewalt aus. 
§. 148. 
Der Vater kann sein noch unmündiges 
Kind zu dem Stande, welchen er für das 
selbe angemessen findet, erziehen; aber nach 
erreichter Mündigkeit kann das Kind, wenn 
es sein Verlangen nach einer anderen, sei 
ner Neigung und seinen Fähigkeiten mehr 
angemessenen Berufsart dem Vater frucht¬ 
Besondere 
Rechte des 
Vaters: Vä 
terliche Ge 
walt. 
Folgen der 
selben: a) in 
Rücksicht der 
Standeswahl 
der Kinder;
	        
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