Von den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern. 57
§. 145.
Die Aeltern sind berechtiget, vermißte
Kinder aufzusuchen, entwichene zurück zu
fordern, und flüchtige mit obrigkeitlichem
Beystande zurück zu bringen; sie sind auch
befugt, unsittliche, ungehorsame oder die
häusliche Ordnung und Ruhe störende Kin
der auf eine nicht übertriebene und ihrer
Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen.
§. 146.
Die Kinder erlangen den Nahmen ihres
Vaters, sein Wapen und alle übrige nicht
bloß persönliche Rechte seiner Familie und
seines Standes.
§. 147.
Die Rechte, welche vorzüglich dem Va
ter als Haupt der Familie zustehen, machen
die väterliche Gewalt aus.
§. 148.
Der Vater kann sein noch unmündiges
Kind zu dem Stande, welchen er für das
selbe angemessen findet, erziehen; aber nach
erreichter Mündigkeit kann das Kind, wenn
es sein Verlangen nach einer anderen, sei
ner Neigung und seinen Fähigkeiten mehr
angemessenen Berufsart dem Vater frucht¬
Besondere
Rechte des
Vaters: Vä
terliche Ge
walt.
Folgen der
selben: a) in
Rücksicht der
Standeswahl
der Kinder;