Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Von den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern. 55 
ziehen, das ist: für ihr Leben und ihre Ge 
sundheit zu sorgen, ihnen den anständigen 
Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen 
und Geisteskräfte zu entwickeln, und durch 
Unterricht in der Religion und in nützlichen 
Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigen 
Wohlfahrt zu legen. 
§. 140. 
In was für einer Religion ein Kind, 
dessen Aeltern in dem Religions-Bekennt 
nisse nicht überein stimmen, zu erziehen, 
und in welchem Alter ein Kind zu einer an 
deren Religion, als in der es erzogen wor 
den ist, sich zu bekennen berechtiget sey 
bestimmen die politischen Vorschriften. 
§. 141. 
Es ist vorzüglich die Pflicht des Vaters 
so lange für den Unterhalt der Kinder zu 
sorgen, bis sie sich selbst ernähren können. 
Die Pflege ihres Körpers und ihrer Ge 
sundheit ist hauptsächlich die Mutter auf 
sich zu nehmen verbunden. 
§. 142. 
Wenn die Ehegatten geschieden oder 
gänzlich getrennt werden, und nicht einig 
sind, von welchem Theile die Erziehung 
Pflichten der 
Aeltern.
	        
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