Urspung des
Rechtsver
hältnisses
zwischen ehe
lichen Aeltern
und Kindern.
Gesetzliche
Bestimmung
der ehelichen
Geburt.
Gemein
schaftliche
Rechte und
I. Theil. Drittes Hauptstück.
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Drittes Hauptstück.
Von den Rechten zwischen Aeltern
und Kindern.
§. 137.
Wenn aus einer Ehe Kinder geboren wer
den, so entsteht ein neues Rechtsverhält
niß; es werden dadurch Rechte und Ver
bindlichkeiten zwischen den ehelichen Aeltern
und Kindern gegründet.
§. 138.
Für diejenigen Kinder, welche im sie
benten Monathe nach geschlossener Ehe oder
im zehnten Monathe, entweder nach dem
Tode des Mannes, oder nach gänzlicher
Auflösung des ehelichen Bandes von der
Gattin geboren werden, streitet die Ver
muthung der ehelichen Geburt.
§. 139.
Die Aeltern haben überhaupt die Ver
bindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu er¬