Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Urspung des 
Rechtsver 
hältnisses 
zwischen ehe 
lichen Aeltern 
und Kindern. 
Gesetzliche 
Bestimmung 
der ehelichen 
Geburt. 
Gemein 
schaftliche 
Rechte und 
I. Theil. Drittes Hauptstück. 
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— 
Drittes Hauptstück. 
Von den Rechten zwischen Aeltern 
und Kindern. 
§. 137. 
Wenn aus einer Ehe Kinder geboren wer 
den, so entsteht ein neues Rechtsverhält 
niß; es werden dadurch Rechte und Ver 
bindlichkeiten zwischen den ehelichen Aeltern 
und Kindern gegründet. 
§. 138. 
Für diejenigen Kinder, welche im sie 
benten Monathe nach geschlossener Ehe oder 
im zehnten Monathe, entweder nach dem 
Tode des Mannes, oder nach gänzlicher 
Auflösung des ehelichen Bandes von der 
Gattin geboren werden, streitet die Ver 
muthung der ehelichen Geburt. 
§. 139. 
Die Aeltern haben überhaupt die Ver 
bindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu er¬
	        
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