d) der Schei
dung.
1. Theil. Zweytes Hauptstück.
50
§. 129.
Eine Judenehe, welche ohne Beobach
tung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen
wird, ist ungültig.
§. 130.
Verlobte, oder Rabbiner und Reli
gions=Lehrer, welche den erwähnten Vor
schriften zuwider handeln, dann diejenigen,
welche ohne die ordentliche Bestellung eine
Trauung vornehmen, werden nach dem
§. 252 des zweyten Theiles des Strafge
setzes bestraft.
§. 131.
Die Rabbiner oder Religions=Lehrer,
welche die Trauungsbücher nicht nach der
Vorschrift des Gesetzes führen, sind mit ei
ner angemessenen Geld- oder Leibesstrafe
zu belegen, von ihrem Amte zu entfernen,
und für immer als unfähig zu demselben
zu erklären.
§. 132.
Bei der Scheidung von Tisch und Bett
gelten auch in Rücksicht der jüdischen Ehe
gatten die allgemeinen Vorschriften; sie
haben sich daher gleichfalls an den Rabbi
ner oder Religions=Lehrer zu wenden, und