Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

d) der Schei 
dung. 
1. Theil. Zweytes Hauptstück. 
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§. 129. 
Eine Judenehe, welche ohne Beobach 
tung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen 
wird, ist ungültig. 
§. 130. 
Verlobte, oder Rabbiner und Reli 
gions=Lehrer, welche den erwähnten Vor 
schriften zuwider handeln, dann diejenigen, 
welche ohne die ordentliche Bestellung eine 
Trauung vornehmen, werden nach dem 
§. 252 des zweyten Theiles des Strafge 
setzes bestraft. 
§. 131. 
Die Rabbiner oder Religions=Lehrer, 
welche die Trauungsbücher nicht nach der 
Vorschrift des Gesetzes führen, sind mit ei 
ner angemessenen Geld- oder Leibesstrafe 
zu belegen, von ihrem Amte zu entfernen, 
und für immer als unfähig zu demselben 
zu erklären. 
§. 132. 
Bei der Scheidung von Tisch und Bett 
gelten auch in Rücksicht der jüdischen Ehe 
gatten die allgemeinen Vorschriften; sie 
haben sich daher gleichfalls an den Rabbi 
ner oder Religions=Lehrer zu wenden, und
	        
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