Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Von dem Eherechte. 
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in den §§. 70 — 73 ertheilten Vorschrif 
ten geschehen. Die Nachsicht von den Ver 
kündigungen ist nach den Vorschriften der 
§. 83—88 zu erlangen. 
§. 127. 
Die Trauung muß von dem Rabbiner 
oder Religions=Lehrer (Religions=Weiser 
der Hauptgemeinde des einen oder anderen 
verlobten Theiles, nachdem sie sich mit den 
erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen ha 
ben, in Gegenwart zweyer Zeugen vollzo 
gen werden. Der Rabbiner oder Religions 
Lehrer kann auch den Rabbiner oder Reli 
gions=Lehrer einer anderen Gemeinde zur 
Trauung bestellen. 
§. 128. 
Die vollzogene Trauungshandlung hat 
der ordentliche Rabbiner oder Religions 
Lehrer in der Landessprache in das Trau 
ungsbuch auf die in den §§. 80—82 vorge 
schriebene Weise einzutragen, die von den 
Verlobten beygebrachten 
nothwendigen 
Zeugnisse mit der Reihenzahl, unter welcher 
die Getrauten dem Trauungsbuche einver 
leibt worden sind, zu bezeichnen, und dem 
Trauungsbuche anzuheften. 
I. Theil. 
5 
c) der Trau 
ung;
	        
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