Von dem Eherechte.
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in den §§. 70 — 73 ertheilten Vorschrif
ten geschehen. Die Nachsicht von den Ver
kündigungen ist nach den Vorschriften der
§. 83—88 zu erlangen.
§. 127.
Die Trauung muß von dem Rabbiner
oder Religions=Lehrer (Religions=Weiser
der Hauptgemeinde des einen oder anderen
verlobten Theiles, nachdem sie sich mit den
erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen ha
ben, in Gegenwart zweyer Zeugen vollzo
gen werden. Der Rabbiner oder Religions
Lehrer kann auch den Rabbiner oder Reli
gions=Lehrer einer anderen Gemeinde zur
Trauung bestellen.
§. 128.
Die vollzogene Trauungshandlung hat
der ordentliche Rabbiner oder Religions
Lehrer in der Landessprache in das Trau
ungsbuch auf die in den §§. 80—82 vorge
schriebene Weise einzutragen, die von den
Verlobten beygebrachten
nothwendigen
Zeugnisse mit der Reihenzahl, unter welcher
die Getrauten dem Trauungsbuche einver
leibt worden sind, zu bezeichnen, und dem
Trauungsbuche anzuheften.
I. Theil.
5
c) der Trau
ung;