Erlöschung
derselben.
Ausnahme
in Rücksicht
des Bauern
standes.
110 l. Thl. Viert. Hauptst. V. d. Vormundsch. rc.
Verwaltung des Vermögens, oder zugleich
für die Person ihres Pflegebefohlenen zu
sorgen haben, sind aus den, den Vormün
dern hierüber ertheilten Vorschriften zu be
urtheilen.
§. 283.
Die Curatel hört auf, wenn die dem
Curator anvertrauten Geschäfte geendiget
sind, oder, wenn die Gründe aufhoͤren,
die den Pflegebefohlenen an der Verwal
tung seiner Angelegenheiten verhindert ha
ben. Ob ein Wahn= oder Blödsinniger den
Gebrauch der Vernunft erhalten habe; oder,
ob der Wille eines Verschwenders gründ
lich und dauerhaft gebessert sey, muß nach
einer genauen Erforschung der Umstände,
aus einer anhaltenden Erfahrung, und im
ersten Falle zugleich aus den Zeugnissen der
zur Untersuchung von dem Gerichte bestell
ten Aerzte entschieden werden.
§. 284.
Die besonderen Vorsichten bey der Vor
mundschaft und Curatel des Bauernstand
sind in den politischen Gesetzen enthalten.