Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Erlöschung 
derselben. 
Ausnahme 
in Rücksicht 
des Bauern 
standes. 
110 l. Thl. Viert. Hauptst. V. d. Vormundsch. rc. 
Verwaltung des Vermögens, oder zugleich 
für die Person ihres Pflegebefohlenen zu 
sorgen haben, sind aus den, den Vormün 
dern hierüber ertheilten Vorschriften zu be 
urtheilen. 
§. 283. 
Die Curatel hört auf, wenn die dem 
Curator anvertrauten Geschäfte geendiget 
sind, oder, wenn die Gründe aufhoͤren, 
die den Pflegebefohlenen an der Verwal 
tung seiner Angelegenheiten verhindert ha 
ben. Ob ein Wahn= oder Blödsinniger den 
Gebrauch der Vernunft erhalten habe; oder, 
ob der Wille eines Verschwenders gründ 
lich und dauerhaft gebessert sey, muß nach 
einer genauen Erforschung der Umstände, 
aus einer anhaltenden Erfahrung, und im 
ersten Falle zugleich aus den Zeugnissen der 
zur Untersuchung von dem Gerichte bestell 
ten Aerzte entschieden werden. 
§. 284. 
Die besonderen Vorsichten bey der Vor 
mundschaft und Curatel des Bauernstand 
sind in den politischen Gesetzen enthalten.
	        
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