Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Von den Vormundschaften und Curatelen. 109 
279. 
g) für Straͤf 
Einem zur schwersten oder schweren Ker 
linge. 
kerstrafe verurtheilten Verbrecher ist ein Cu 
rator zu bestellen, wenn er ein Vermögen 
besitzt, welches durch die länger fortdauernde 
Strafe einer Gefahr ausgesetzt seyn würde. 
§. 280. 
Bestellung 
Das Gericht, welchem die Ernennung 
der Curatel. 
eines Vormundes zusteht, hat in der Regel 
unter der nähmlichen Vorsicht und nach den 
nähmlichen Grundsätzen auch den Curator 
zu bestellen. Ist es aber um die Verwaltung 
einer Sache oder eines Geschäftes zu thun, 
welche zu einem anderen Gerichtsstande ge 
hören; so hat dieser Gerichtsstand auch den 
Curator zu ernennen. 
§. 281. 
Entschuldi 
Wer die gehörigen Eigenschaften zum 
gungsursa 
vormundschaftlichen Amte besitzt, kann auch 
chen. 
eine Curatel übernehmen. Auch finden bey 
der Curatel die nähmlichen Entschuldigungs 
gründe und Vorzugsrechte wie bey der Vor 
mundschaft Statt. 
§. 282. 
Rechte und 
Die Rechte und Verbindlichkeiten der 
Verbindlich 
Curatoren, welche entweder nur für die keiten.
	        
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