c) für Ver
schwender;
d) für Unge
borne;
I. Theil. Viertes Hauptstück.
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nach Einvernehmung der von dem Gerichte
ebenfalls dazu verordneten Aerzte gericht
lich dafür erklärt wird. Als Verschwender
aber muß das Gericht denjenigen erklären,
von welchem nach der vorgekommenen An
zeige und der hierüber gepflogenen Unter
suchung offenbar wird, daß er sein Ver
mögen auf eine unbesonnene Art durch
bringt, und sich oder seine Familie durch
muthwillige oder unter verderblichen Be
dingungen geschlossene Borgverträge künf
tigem Nothstande Preis gibt. In beyden
Fällen muß die gerichtliche Erklärung öf
fentlich bekannt gemacht werden.
§. 274.
In Rücksicht auf Ungeborne wird ein
Sachwalter entweder für die Nachkommen
schaft überhaupt, oder für eine bereits vor
handene Leibesfrucht (§. 22) aufgestellet.
Im ersten Falle hat der Sachwalter dafür
zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey
einem ihr bestimmten Nachlasse nicht ver
kürzet werde, im zweyten Falle aber, daß
die Rechte des noch ungebornen Kindes er
halten werden.