Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

c) für Ver 
schwender; 
d) für Unge 
borne; 
I. Theil. Viertes Hauptstück. 
106 
nach Einvernehmung der von dem Gerichte 
ebenfalls dazu verordneten Aerzte gericht 
lich dafür erklärt wird. Als Verschwender 
aber muß das Gericht denjenigen erklären, 
von welchem nach der vorgekommenen An 
zeige und der hierüber gepflogenen Unter 
suchung offenbar wird, daß er sein Ver 
mögen auf eine unbesonnene Art durch 
bringt, und sich oder seine Familie durch 
muthwillige oder unter verderblichen Be 
dingungen geschlossene Borgverträge künf 
tigem Nothstande Preis gibt. In beyden 
Fällen muß die gerichtliche Erklärung öf 
fentlich bekannt gemacht werden. 
§. 274. 
In Rücksicht auf Ungeborne wird ein 
Sachwalter entweder für die Nachkommen 
schaft überhaupt, oder für eine bereits vor 
handene Leibesfrucht (§. 22) aufgestellet. 
Im ersten Falle hat der Sachwalter dafür 
zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey 
einem ihr bestimmten Nachlasse nicht ver 
kürzet werde, im zweyten Falle aber, daß 
die Rechte des noch ungebornen Kindes er 
halten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer