Metadaten : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (2)

Von  denjenigen  Sachen,
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ses  Soldlehen  ein  unadliches  Lehen.  Dieser  Begriff  ist  aber  auf
unsere  deutschen  Kammer  =  und  Kellerlehen  nicht  passend,  die
meistens  unter  der  Verbindlichkeit  zu  Burgdiensten  gereichet
wurden.  Das  Wort  pedagium,  das  in  dem  Lehentexte  vorkommt, ¬
  hat  den  Auslegern  viele  Schwierigkeiten  gemacht.
Baro  versteht  das  Recht  der  Zölle  darunter;  Hottomann
hält  es  für  den  Kriegsproviant  2),  und  leitet  es  von  dem  Worte
pedare  und  repedare  oder  marschiren  her;  Friederb)  von
dem  deutschen  Worte  Bedagen,  welches  hier  soviel  als  das
Recht  der  Zölle  hieße,  das  der  Lehensherr  und  nur  der  gehabt
habe,  dem  solches  von  ihm  verliehen  worden  sey,  daher  denn
auch  die  Abgaben  der  Bauern  in  manchen  Orten  noch  Beden  genannt =
  würden.  Bocer  glaubt,  daß  darunter  nichts  anders  als
das  auf  die  Söhne  übergehende  Militärrecht  verstanden  werde,
und  leitet  das  Wort  von  dem  griechischen  ,  o  puer,
und  v,  militaris  acies  s.  turma  her.  Die  alten  Ausleger
Baldus,  Alvarottus  und  Isernia  lesen  statt  pedagium
parodagium,  welches  ein  longobardisches  Wort  sey,  und  den
Adel  bedeute.  Jagob  de  Belviso  behält  die  Lesart  pedagium ¬
  bey,  und  glaubt,  daß  es  so  viel  als  pajagium  (wahrscheinlich ¬
  muß  paragium  gelesen  werden)  d.  i.  ein  adeliches  Lehen ¬
  bedeute.  Cujaz  sagt,  es  müsse  paragium  gelesen  werden,
paragium  käme  von  den  paribus  curiae,  den  Lehengerichtsbeysitzern ¬
  oder  Lehensmannen  her,  und  bedeute  die  Würde  eines
solchen  Lehenmannes,  die  bloß  adelichen  Vasallen,  keinem  unadelichen, =
  wozu  die  Besitzer  des  feudi  soldatae  gehörten,  zustand. =
  Diese  Auslegung  hat  auch  die  meiste  Wahrscheinlichkeit
für  sich  9).
Gültelehen,  Feudum  censuum.
dem
Hieher  gehört  auch  das  feudum  censuum,  wodurch
Vasallen  das  Recht,  jährliche  Renten,  Zinsen  oder  Gülten  zu  erheben, ¬

—
a)  vid.  Tit.  C.  de  erog.  militaris  annonae  (XII.  38.)
b)  Friederus  Lib.  2.  de  procellibus  cap.  42.  sect.  2.  n.  10.
c)  Bitsch  Comment.  in  consuet.  feud.  Lib.  II.  Tit.  X.  p.  289.
            
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