13.6.
Cesare Bertolini, Appunti didattici di diritto Romano (Serie seconda). Il processo civile. II. Band. Torino, Unione tipografico-editrice Torinese. 305 S.
Geheim. Justizrat K. Schneider
Literatur: Bertolini, Processo civile.
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Moments bildet der Anspruch auf Vernichtung undUnbrauchbarmachung
nach § 42 LitUG., der auch im Zivilverfahren verfolgt werden kann (124).
Neben den Unterlassungsanspruch tritt im Verschuldensfalle der Anspruch
auf Schadensersatz (105). Daß auch die Buße des § 40 LitUG. hierher
gehört, wird zutreffend hervorgehoben (122). Gegen Kohler (Urheber-
recht 373) wird ferner ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB.
zugebilligt (109); wobei freilich das Ubernahmerecht aus § 43 LitUG.,
das offenbar kondiktizischen Charakter hat, nicht scharf genug in Ab-
grenzung gebracht wird (126). Daß und inwieweit die Ausübung dieses
Rechtes den Bereicherungsanspruch ausschließt, hätte prinzipieller Er-
örterung bedurft. Die Ausführungen über die musikalischen Sachver-
ständigenkammern (128) sind reichlich knapp; eine kritische Stellungnahme
zu deren Werte oder Unwerte wäre am Platze gewesen. Der Referent gehört
zu den Freunden der Institution und meint, daß sie der Ausbildung fester
und zeitgemäßer Grundanschauungen sehr dienlich ist. Der international-
rechtliche Teil umfaßt 30 Seiten und bietet manches Brauchbare; daß
hierbei das internationale Prozeßrecht etwas dürftig weggekommen ist,
entschuldigt sich durch die Jugend dieser Disziplin, steht aber anderseits
nicht im Einklänge mit der von Jahr zu Jahr steigenden Bedeutung der
internationalen Rechtsverfolgung. Nicht selten praktisch wird z. B. die
Frage, ob ein im Lande A erworbenes Urheberrecht durch einen Richter
des Landes B dem Berechtigten abgepfändet werden könne.
Zürich. Hans Reichel.
40. Cesare Bertolini, Prof. delV universitä di Torino, Appunti di-
dattici di diritto Romano (Serie seconda). TI processo civile. II. Band.
Torino, Unione tipografico-editrice Torinese. 305 8. 6 Lire.
Der erste Band des sorgfältig geschriebenen und inhaltreichen
Werkes ist in dieser Z. 43 414 angezeigt mit lobender Berücksichtigung
des Umstandes, daß auch die deutsche einschlägige Literatur sehr reich-
lich in ihm herangezogen sei. Das kann jetzt nur wiederholt werden.
Ein besonderer Vorzug dieses Lehrbuchs ist noch darin zu finden, daß
die Belegstellen aus den „Quellen“, aus den römischen Schriftstellern usw.
meist wörtlich angeführt, also vor Augen gebracht sind und nicht erst nach-
gesucht zu werden brauchen. Der Verfasser gibt in diesem zweiten Bande
den Abschluß seiner Darstellung des Verfahrens in jv/re; er behandelt die
verschiedenen formulae und actiones. Er geht dann zum Verfahren in
judicio über und in zwei weiteren Abschnitten zur Lehre von der Voll-
streckung und von den Rechtsmitteln, sowie schließlich noch zur Dar-
stellung der Fähigkeit, vor Gericht zu stehen, und insbesondere der Stell-
vertretung.
Auf 41 Anm. 1 findet sich eine kurze, aber treffliche Beschreibung
dessen, was ein „bonae fidei judicium“ bedeute, von Fadda, dem Über-
setzer von Windscheids Pandekten. Sie klingt durchaus an das an,
was ich selbst darüber geschrieben habe, und unterscheidet sich vorteil-