XI 2.
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den Einschlagsmesser jedesmal mit barem und gangbarem Gelde,
an welchem der Handwerksmann keinen Schaden leidet, entrichten,
B. Die Bezahlung mit den in die Fabriken nicht einschlägigen
Waren, sie mögen bestehen, worin sie wollen, ist und verbleibet
diësem nach unter der Verbandsstrafe von vierzehn Goldgülden und
Konfiskation der in Zahlung gegebenen Waren verboten.
C. Auch sollen die privilegierten Kaufleute ihren Arbeitern
keine dergleichen Waren verkaufen, oder auf andere Kaufleute
Anweisung geben, oder anempfehlen, wie denn überhaupt alle der
Fabrik nachteiligen Unterschleife, wie solche di- oder indirekt ausgedacht ¬
werden können, verboten sind,
D. Der Verkauf der in die Fabriken einschlägigen aber im
Preise nicht bestimmten Materialien, als Pockholz, Buxbaum,
Knochen, Hörner oder Hornspitzen, Kohlen etc., in dem Masse erlaubt ¬
sein, dass solche dem Arbeiter nach seiner Notdurft und
in dem Preise anstatt Zahlung möge überlassen werden, in welchem
solche bei andern Kaufleuten zu haben.
8.
Unter nämlicher Strafe und Verlust der Handlungsfreiheit wird
den unprivilegierten Kaufleuten verboten, einem privilegierten Kaufund ¬
Handwerksmanne, von dem er Messer-Waren nimmt, das
Mindeste an Winkelswaren, oder der in die Fabrik einschlägigen
im Preise bestimmten Materialien an Zahlung zu geben, di- oder
indirekt aufzudringen, anzuempfehlen, oder wie es sonst erdenklich
sein möchte, sondern dieselben sollen die Messer- und Gabelwaren
allezeit mit barem und gutem Gelde bezahlen, bei etwaigen Unterschleifen ¬
aber der Untersuchung so wie die privilegierten Kaufleute
unterworfen sein.
Anlage XIX.
Zu S. 147.
10 des französischen Dekrets vom 11. Juni 1809:
Art.
Nul ne sera justiciable des conseils de prud'hommes, s'il
n'est marchand-fabricant, chef d'atelier, contre-maître, teinturier, ¬
ouvrier, compagnon, ou apprenti: ceux-ci cesseront
de l'être, dès que les contestations porteront sur des
'affaires autres que celles qui sont relatives à la branche
d'industrie qu'ils cultivent, et aux conventions dont cette
industrie aura été l'objet; dans ce cas ils s'adresseront
aux juges ordinaires.
51 des bergischen Dekrets vom 17. Dezember 1811:
Art.
Der Gerichtsbarkeit der Fabrikengerichte sind unterworfen
die Fabrikkaufleute, die Vorsteher der Werkstatt, die
Werkmeister, Färber, Arbeiter, Gesellen und Lehrlinge,
und zwar bloss in Absicht derjenigen Zwistigkeiten, welche
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