Volltext : Anton, Günther K.: Geschichte der preussischen Fabrikgesetzgebung bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbeordnung

XI  2.
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den  Einschlagsmesser  jedesmal  mit  barem  und  gangbarem  Gelde,
an  welchem  der  Handwerksmann  keinen  Schaden  leidet,  entrichten,
B.  Die  Bezahlung  mit  den  in  die  Fabriken  nicht  einschlägigen
Waren,  sie  mögen  bestehen,  worin  sie  wollen,  ist  und  verbleibet
diësem  nach  unter  der  Verbandsstrafe  von  vierzehn  Goldgülden  und
Konfiskation  der  in  Zahlung  gegebenen  Waren  verboten.
C.  Auch  sollen  die  privilegierten  Kaufleute  ihren  Arbeitern
keine  dergleichen  Waren  verkaufen,  oder  auf  andere  Kaufleute
Anweisung  geben,  oder  anempfehlen,  wie  denn  überhaupt  alle  der
Fabrik  nachteiligen  Unterschleife,  wie  solche  di-  oder  indirekt  ausgedacht ¬
  werden  können,  verboten  sind,
D.  Der  Verkauf  der  in  die  Fabriken  einschlägigen  aber  im
Preise  nicht  bestimmten  Materialien,  als  Pockholz,  Buxbaum,
Knochen,  Hörner  oder  Hornspitzen,  Kohlen  etc.,  in  dem  Masse  erlaubt ¬
  sein,  dass  solche  dem  Arbeiter  nach  seiner  Notdurft  und
in  dem  Preise  anstatt  Zahlung  möge  überlassen  werden,  in  welchem
solche  bei  andern  Kaufleuten  zu  haben.
8.
Unter  nämlicher  Strafe  und  Verlust  der  Handlungsfreiheit  wird
den  unprivilegierten  Kaufleuten  verboten,  einem  privilegierten  Kaufund ¬
  Handwerksmanne,  von  dem  er  Messer-Waren  nimmt,  das
Mindeste  an  Winkelswaren,  oder  der  in  die  Fabrik  einschlägigen
im  Preise  bestimmten  Materialien  an  Zahlung  zu  geben,  di-  oder
indirekt  aufzudringen,  anzuempfehlen,  oder  wie  es  sonst  erdenklich
sein  möchte,  sondern  dieselben  sollen  die  Messer-  und  Gabelwaren
allezeit  mit  barem  und  gutem  Gelde  bezahlen,  bei  etwaigen  Unterschleifen ¬
  aber  der  Untersuchung  so  wie  die  privilegierten  Kaufleute
unterworfen  sein.
Anlage  XIX.
Zu  S.  147.
10  des  französischen  Dekrets  vom  11.  Juni  1809:
Art.
Nul  ne  sera  justiciable  des  conseils  de  prud'hommes,  s'il
n'est  marchand-fabricant,  chef  d'atelier,  contre-maître,  teinturier, ¬
  ouvrier,  compagnon,  ou  apprenti:  ceux-ci  cesseront
de  l'être,  dès  que  les  contestations  porteront  sur  des
'affaires  autres  que  celles  qui  sont  relatives  à  la  branche
d'industrie  qu'ils  cultivent,  et  aux  conventions  dont  cette
industrie  aura  été  l'objet;  dans  ce  cas  ils  s'adresseront
aux  juges  ordinaires.
51  des  bergischen  Dekrets  vom  17.  Dezember  1811:
Art.
Der  Gerichtsbarkeit  der  Fabrikengerichte  sind  unterworfen
die  Fabrikkaufleute,  die  Vorsteher  der  Werkstatt,  die
Werkmeister,  Färber,  Arbeiter,  Gesellen  und  Lehrlinge,
und  zwar  bloss  in  Absicht  derjenigen  Zwistigkeiten,  welche
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