Full text : Anton, Günther K.: Geschichte der preussischen Fabrikgesetzgebung bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbeordnung

XI  2.
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in  denjenigen  Landesteilen  kennen,  welche  im  Jahre  1849
innerhalb  der  preufsischen  Gebietsgrenzen  lagen.  Ich  werde
nunmehr  zu  schildern  versuchen,  in  welcher  Weise  der
preufsische  Staat  für  den  Schutz  der  jugendlichen  FabrikL -

arbeiter  in  seinen  1850  und  1866  neuerworbenen  Landesteilen
Sorge  trug.
Am  12.  März  1850  hatte  Preufsen  von  den  Fürstentümern -
  Hohenzollern  Besitz  ergriffen.  Obwohl  das  zweite  auf
die  jugendlichen  Fabrikarbeiter  bezügliche  Gesetz  drei  Jahre
später  erlassen  worden  war,  hatte  es  keine  Geltung  in  den
Hohenzollernschen  Landen  erlangt,  da  es  sich  ausdrücklich  als
eine  Ergänzung  des  Regulativs  vom  9.  März  1839  ankündigte
und  somit  auch  nur  in  denjenigen  Landesteilen  zur  Anwendung -
  kommen  konnte,  in  denen  das  Regulativ  Gesetzeskraft
hatte.  Entsprechend  dieser  Sachlage  waren  die  Ministerialinstruktion ¬
  vom  18.  August  1853,  sowie  alle  sonstigen  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1853  erlassenen  Ministerialverfügungen ¬
  der  Regierung  zu  Sigmaringen  nicht  übermittelt
worden.
Es  fragte  sich  nun,  ob  zur  Einführung  der  altpreussischen
Bestimmungen  in  die  ehemaligen  Fürstentümer  Hohenzollern
ein  Bedürfnis  vorhanden  war.
Während  nach  den  Schulordnungen  für  HohenzollernHechingen -
  und  Sigmaringen  vom  1.  Juni  1833  und  vom
1.  November  1809  die  Kinder  vom  sechsten  bis  zum  vollendeten -
  vierzehnten  Jahre  schulpflichtig  waren  und  vom
Schulbesuche  nur  aus  erheblichen  Gründen  dispensiert  werden
konnten,  gab  es  für  die  Altersklasse  von  vierzehn  bis  sechzehn ¬
  Jahren  keine  Bestimmung,  die  sich  in  ähnlicher  Weise
als  ein  Gegenmittel  gegen  die  Verwendung  jugendlicher
Arbeiter  von  vierzehn  bis  sechzehn  Jahren  hätte  gebrauchen
lassen.  Mit  Rücksicht  hierauf  hielt  die  Regierung  zu  Sig
maringen,  wiewohl  nach  ihrem  Berichte  vom  31.  Mai  1855
derartige  jugendliche  Arbeiter  in  einer  den  altpreussischen
Bestimmungen  zuwiderlaufenden  Weise,  nämlich  dreizehn
Stunden  täglich,  überhaupt  nur  in  zwei  Fabriken  beschäftigt
wurden,  es  doch  für  angezeigt,  die  Einführung  des  Regulativs
und  seines  Ergänzungsgesetzes  in  ihrem  Bezirk  zu  beantragen.
Um  diesem  Antrage  stattzugeben,  war  es  nicht  nötig,  den
Weg  der  Gesetzgebung  zu  beschreiten.  Der  schon  bei  Erwerbung ¬
  der  Rheinlande  beobachtete  Grundsatz,  dass  mit  Einverleibung ¬
  eines  Gebietes  in  die  preufsische  Monarchie  das
gesamte  preufsische  innere  Staatsrecht  in  demselben  zur  Geltung ¬
  gelangt,  war  für  die  Hohenzollernschen  Lande  noch  ausdrücklich -
  sanktioniert  worden,  indem  das  Allerhöchste  Patent
vom  12.  März  1850  die  preufsische  Staatsverfassung  für  eingeführt -
  erklärt  und  das  Land  den  Ministerialbehörden  zur
verfassungsmässigen  Verwaltung  überwiesen  hatte.  Hieraus
            
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