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in denjenigen Landesteilen kennen, welche im Jahre 1849
innerhalb der preufsischen Gebietsgrenzen lagen. Ich werde
nunmehr zu schildern versuchen, in welcher Weise der
preufsische Staat für den Schutz der jugendlichen FabrikL -
arbeiter in seinen 1850 und 1866 neuerworbenen Landesteilen
Sorge trug.
Am 12. März 1850 hatte Preufsen von den Fürstentümern -
Hohenzollern Besitz ergriffen. Obwohl das zweite auf
die jugendlichen Fabrikarbeiter bezügliche Gesetz drei Jahre
später erlassen worden war, hatte es keine Geltung in den
Hohenzollernschen Landen erlangt, da es sich ausdrücklich als
eine Ergänzung des Regulativs vom 9. März 1839 ankündigte
und somit auch nur in denjenigen Landesteilen zur Anwendung -
kommen konnte, in denen das Regulativ Gesetzeskraft
hatte. Entsprechend dieser Sachlage waren die Ministerialinstruktion ¬
vom 18. August 1853, sowie alle sonstigen auf
Grund des Gesetzes vom 16. Mai 1853 erlassenen Ministerialverfügungen ¬
der Regierung zu Sigmaringen nicht übermittelt
worden.
Es fragte sich nun, ob zur Einführung der altpreussischen
Bestimmungen in die ehemaligen Fürstentümer Hohenzollern
ein Bedürfnis vorhanden war.
Während nach den Schulordnungen für HohenzollernHechingen -
und Sigmaringen vom 1. Juni 1833 und vom
1. November 1809 die Kinder vom sechsten bis zum vollendeten -
vierzehnten Jahre schulpflichtig waren und vom
Schulbesuche nur aus erheblichen Gründen dispensiert werden
konnten, gab es für die Altersklasse von vierzehn bis sechzehn ¬
Jahren keine Bestimmung, die sich in ähnlicher Weise
als ein Gegenmittel gegen die Verwendung jugendlicher
Arbeiter von vierzehn bis sechzehn Jahren hätte gebrauchen
lassen. Mit Rücksicht hierauf hielt die Regierung zu Sig
maringen, wiewohl nach ihrem Berichte vom 31. Mai 1855
derartige jugendliche Arbeiter in einer den altpreussischen
Bestimmungen zuwiderlaufenden Weise, nämlich dreizehn
Stunden täglich, überhaupt nur in zwei Fabriken beschäftigt
wurden, es doch für angezeigt, die Einführung des Regulativs
und seines Ergänzungsgesetzes in ihrem Bezirk zu beantragen.
Um diesem Antrage stattzugeben, war es nicht nötig, den
Weg der Gesetzgebung zu beschreiten. Der schon bei Erwerbung ¬
der Rheinlande beobachtete Grundsatz, dass mit Einverleibung ¬
eines Gebietes in die preufsische Monarchie das
gesamte preufsische innere Staatsrecht in demselben zur Geltung ¬
gelangt, war für die Hohenzollernschen Lande noch ausdrücklich -
sanktioniert worden, indem das Allerhöchste Patent
vom 12. März 1850 die preufsische Staatsverfassung für eingeführt -
erklärt und das Land den Ministerialbehörden zur
verfassungsmässigen Verwaltung überwiesen hatte. Hieraus