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zirken, wo auf Grund des Gesetzes vom 16. Mai 1853 Fabrikinspektoren ¬
bereits angestellt sind, bis jetzt eine sehr mangelhafte ¬
gewesen ist', und dass eine Besserung in dieser Beziehung ¬
nur von einer Vermehrung der Fabrikinspektoren zu
erwarten ist.
Die drei Regierungsbezirke, in denen Fabrikinspektoren
angestellt waren, habe ich im vorigen Abschnitt geschildert.
Wenn nun von Itzenplitz diese hinsichtlich der Durchführung
der auf die jugendlichen Arbeiter bezüglichen Bestimmungen
als nicht mangelhaft bezeichnet, wie muss es da erst in den
übrigen Teilen der Monarchie ausgeschaut haben, in denen der
Minister die Durchführung sehr mangelhaft nennt!
Ich glaube daher, mich dahin zusammenfassen zu können,
dals im gesamten preulsischen Staate die Ausführung des Gesetzes ¬
vom 16. Mai 1853 in den fünfziger und sechziger
Jahren weit mehr zu wünschen übrig liefs, als die des Regulativs ¬
vom 9. März 1839 zu wünschen gelassen hatte?. Seine
Bestimmungen gewährten den jugendlichen Arbeitern einen
viel weitergehenden Schutz als die minimalen des Regulativs:
es mulsten sich daher ihrer Durchführung viel grössere Schwierigkeiten ¬
entgegenstellen, deren Überwindung auch ein viel
grösseres Mass von Energie und Einsicht bei den mit der
Durchführung betrauten Organen voraussetzte.
Woran es lag, dass ein solches nicht vorhanden war oder,
wenn es vorhanden, nicht zur Geltung kam, das ist eine
offene Frage, zu deren Beantwortung vielleicht der Faktor mit
herangezogen werden muss, dass die damalige Zeit eine Zeit
der Reaktion war. Noch unter dem frischen Eindruck des
Jahres 1848 war das Gesetz vom 16. Mai 1853 entworfen
worden und durch die Kammer gegangen; bald darauf feierte
die Reaktion ihre höchsten Triumphe. Diese mochten eher
alles andere als Aufmunterungen für Bestrebungen sein, die
auf das Wohl des niederen Volkes abzielten, eine Vermutung
die dadurch an Wahrscheinlichkeit gewinnt, dass das Gesetz
1 Schon im Reichstage des norddeutschen Bundes, also vor der
Hausseperiode, hatte der Präsident des Bundeskanzleramtes in gleicher
Weise zugeben müssen, dass das Gesetz dort, wo keine Fabrikinspektion
stattfand, toter Buchstabe geblieben sei. Vgl. Meier in Holtzendorffs
Rechtslexikon I. Aufl. Bd. I. S. 397 und A. Braun, Arbeiterschutzgesetze,
Teil I, S. 74.
2 Ich werde in dieser Ansicht durch Seyffardt, einen rheinischen
Seidenwarenfabrikanten mit dreifsigjähriger Praxis und Mitglied des ehemaligen ¬
norddeutschen Reichstags, bestärkt. Derselbe sagt auf Seite 9
seiner 1872 erschienenen Schrift: „Die Veranstalter der Eisenacher Versammlung -
in ihrem Gegensatz zur deutschen Grossindustrie“: „Leider ist
aber bisher in Preussen die Regierung dieser Pflicht (dem Missbrauch der
Kinderarbeit zu steuern) kaum anders als auf dem Papier gerecht geworden ¬
und selbst da, wo, wie im Reg.-Bez. Düsseldorf, zur Überwachung ¬
der Beschäftigung von Kindern Inspektoren angestellt wurden,
die Kontrolle längst wieder eingeschlafen.