Volltext : Anton, Günther K.: Geschichte der preussischen Fabrikgesetzgebung bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbeordnung

XI  2.
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zirken,  wo  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1853  Fabrikinspektoren ¬
  bereits  angestellt  sind,  bis  jetzt  eine  sehr  mangelhafte ¬
  gewesen  ist',  und  dass  eine  Besserung  in  dieser  Beziehung ¬
  nur  von  einer  Vermehrung  der  Fabrikinspektoren  zu
erwarten  ist.
Die  drei  Regierungsbezirke,  in  denen  Fabrikinspektoren
angestellt  waren,  habe  ich  im  vorigen  Abschnitt  geschildert.
Wenn  nun  von  Itzenplitz  diese  hinsichtlich  der  Durchführung
der  auf  die  jugendlichen  Arbeiter  bezüglichen  Bestimmungen
als  nicht  mangelhaft  bezeichnet,  wie  muss  es  da  erst  in  den
übrigen  Teilen  der  Monarchie  ausgeschaut  haben,  in  denen  der
Minister  die  Durchführung  sehr  mangelhaft  nennt!
Ich  glaube  daher,  mich  dahin  zusammenfassen  zu  können,
dals  im  gesamten  preulsischen  Staate  die  Ausführung  des  Gesetzes ¬
  vom  16.  Mai  1853  in  den  fünfziger  und  sechziger
Jahren  weit  mehr  zu  wünschen  übrig  liefs,  als  die  des  Regulativs ¬
  vom  9.  März  1839  zu  wünschen  gelassen  hatte?.  Seine
Bestimmungen  gewährten  den  jugendlichen  Arbeitern  einen
viel  weitergehenden  Schutz  als  die  minimalen  des  Regulativs:
es  mulsten  sich  daher  ihrer  Durchführung  viel  grössere  Schwierigkeiten ¬
  entgegenstellen,  deren  Überwindung  auch  ein  viel
grösseres  Mass  von  Energie  und  Einsicht  bei  den  mit  der
Durchführung  betrauten  Organen  voraussetzte.
Woran  es  lag,  dass  ein  solches  nicht  vorhanden  war  oder,
wenn  es  vorhanden,  nicht  zur  Geltung  kam,  das  ist  eine
offene  Frage,  zu  deren  Beantwortung  vielleicht  der  Faktor  mit
herangezogen  werden  muss,  dass  die  damalige  Zeit  eine  Zeit
der  Reaktion  war.  Noch  unter  dem  frischen  Eindruck  des
Jahres  1848  war  das  Gesetz  vom  16.  Mai  1853  entworfen
worden  und  durch  die  Kammer  gegangen;  bald  darauf  feierte
die  Reaktion  ihre  höchsten  Triumphe.  Diese  mochten  eher
alles  andere  als  Aufmunterungen  für  Bestrebungen  sein,  die
auf  das  Wohl  des  niederen  Volkes  abzielten,  eine  Vermutung
die  dadurch  an  Wahrscheinlichkeit  gewinnt,  dass  das  Gesetz
1  Schon  im  Reichstage  des  norddeutschen  Bundes,  also  vor  der
Hausseperiode,  hatte  der  Präsident  des  Bundeskanzleramtes  in  gleicher
Weise  zugeben  müssen,  dass  das  Gesetz  dort,  wo  keine  Fabrikinspektion
stattfand,  toter  Buchstabe  geblieben  sei.  Vgl.  Meier  in  Holtzendorffs
Rechtslexikon  I.  Aufl.  Bd.  I.  S.  397  und  A.  Braun,  Arbeiterschutzgesetze,
Teil  I,  S.  74.
2  Ich  werde  in  dieser  Ansicht  durch  Seyffardt,  einen  rheinischen
Seidenwarenfabrikanten  mit  dreifsigjähriger  Praxis  und  Mitglied  des  ehemaligen ¬
  norddeutschen  Reichstags,  bestärkt.  Derselbe  sagt  auf  Seite  9
seiner  1872  erschienenen  Schrift:  „Die  Veranstalter  der  Eisenacher  Versammlung -
  in  ihrem  Gegensatz  zur  deutschen  Grossindustrie“:  „Leider  ist
aber  bisher  in  Preussen  die  Regierung  dieser  Pflicht  (dem  Missbrauch  der
Kinderarbeit  zu  steuern)  kaum  anders  als  auf  dem  Papier  gerecht  geworden ¬
  und  selbst  da,  wo,  wie  im  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  zur  Überwachung ¬
  der  Beschäftigung  von  Kindern  Inspektoren  angestellt  wurden,
die  Kontrolle  längst  wieder  eingeschlafen.
            
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