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vielmehr schon der Zweck der Fabrikgesetze, der Schutz der Gesundheit ¬
und Moralität der jugendlichen Arbeiter, eine derartige ¬
Aufsicht selbstredend ausschliefse. Er beruhigte sich
daher nicht bei der Entscheidung der Bezirksregierung, sondern -
wurde bei dem Handelsminister von der Heydt vorstellig.
In einem von diesem erforderten Berichte beharrte nun
befremdlicherweise jene Bezirksregierung auf ihrem Standpunkte. ¬
Sie führte unter anderem aus, dals aus den vom
Magistrat angegebenen Gründen sich die Ungeeignetheit jenes
Werkmeisters und Aufsehers noch nicht folgern lasse. Vielmehr ¬
dürfe angenommen werden, dass derselbe für seine Stelle
besonders geeignet und geschickt sei, da die Fabrikbesitzerin
im Interesse ihres Geschäftsbetriebes auf seiner Belassung
beharre. Übrigens stehe der Fall, dass ein wegen entehrender
Verbrechen bestraftes Individuum später die Aufsicht über
jugendliche Arbeiter ausübe, überhaupt nicht vereinzelt da.
Es bedarf wohl kaum einer Erwähnung, dass von der
Heydt sich selbstverständlich der Ansicht des Magistrats und
des Landrats anschloss. Gemeinsam mit dem Minister der
Unterrichtsangelegenheiten und des Innern erliefs er in diesem
Sinne unter dem 18. September 1854 eine Verfügung' an
jene Bezirksregierung, welche am gleichen Tage den übrigen
Regierungen mit Ausnahme der zu Sigmaringen und dem Berliner ¬
Polizeipräsidium zur Kenntnisnahme und gleichmässigen
Beachtung mitgeteilt wurde.
Der zweite Vorgang liefert den Beweis, dass in Berlin,
also unter den Augen der Minister und des Königs, wo man
billig hätte vermuten sollen, dass die Fabrikgesetze in mustergültiger ¬
Weise ausgeführt worden wären, es nicht nur äufserst
schlecht um diese Ausführung bestellt war, sondern dass auch
das Königliche Polizeipräsidium einer Auffassung huldigte,
welche der jener Bezirksregierung nichts nachgab.
Über drei volle Jahre hinaus war in der Haupt- und
Residenzstadt die Durchführung des Gesetzes vom 16. Mai
1853 verzögert worden, und es bedurfte erst einer besonderen
Ministerialverfügung, um das Polizeipräsidium zu energischem
Vorgehen anzuspornen. Diese Verfügung war vom Handelsminister -
entworfen und ursprünglich in einer scharfen Form
gehalten, dann aber mit Rücksicht darauf, dass ein Wechsel
in der Person des Polizeipräsidenten sich vollzogen hatte und
dem neuen Präsidenten die Versäumnisse seines Vorgängers
nicht zur Last gelegt werden konnten, gemildert worden.
Ihre unmittelbare Folge war eine unter dem 12. August 1856
an sämtliche dem Gesetz unterliegende Fabrikinhaber gerichtete ¬
Verfügung des Polizeipräsidiums, in welcher dasselbe
unter dem Hinweis, dass vom 1. Oktober des Jahres ab streng
1 Siehe Anlage XII.