Volltext : Anton, Günther K.: Geschichte der preussischen Fabrikgesetzgebung bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbeordnung

XI  2.
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vielmehr  schon  der  Zweck  der  Fabrikgesetze,  der  Schutz  der  Gesundheit ¬
  und  Moralität  der  jugendlichen  Arbeiter,  eine  derartige ¬
  Aufsicht  selbstredend  ausschliefse.  Er  beruhigte  sich
daher  nicht  bei  der  Entscheidung  der  Bezirksregierung,  sondern -
  wurde  bei  dem  Handelsminister  von  der  Heydt  vorstellig.
In  einem  von  diesem  erforderten  Berichte  beharrte  nun
befremdlicherweise  jene  Bezirksregierung  auf  ihrem  Standpunkte. ¬
  Sie  führte  unter  anderem  aus,  dals  aus  den  vom
Magistrat  angegebenen  Gründen  sich  die  Ungeeignetheit  jenes
Werkmeisters  und  Aufsehers  noch  nicht  folgern  lasse.  Vielmehr ¬
  dürfe  angenommen  werden,  dass  derselbe  für  seine  Stelle
besonders  geeignet  und  geschickt  sei,  da  die  Fabrikbesitzerin
im  Interesse  ihres  Geschäftsbetriebes  auf  seiner  Belassung
beharre.  Übrigens  stehe  der  Fall,  dass  ein  wegen  entehrender
Verbrechen  bestraftes  Individuum  später  die  Aufsicht  über
jugendliche  Arbeiter  ausübe,  überhaupt  nicht  vereinzelt  da.
Es  bedarf  wohl  kaum  einer  Erwähnung,  dass  von  der
Heydt  sich  selbstverständlich  der  Ansicht  des  Magistrats  und
des  Landrats  anschloss.  Gemeinsam  mit  dem  Minister  der
Unterrichtsangelegenheiten  und  des  Innern  erliefs  er  in  diesem
Sinne  unter  dem  18.  September  1854  eine  Verfügung'  an
jene  Bezirksregierung,  welche  am  gleichen  Tage  den  übrigen
Regierungen  mit  Ausnahme  der  zu  Sigmaringen  und  dem  Berliner ¬
  Polizeipräsidium  zur  Kenntnisnahme  und  gleichmässigen
Beachtung  mitgeteilt  wurde.
Der  zweite  Vorgang  liefert  den  Beweis,  dass  in  Berlin,
also  unter  den  Augen  der  Minister  und  des  Königs,  wo  man
billig  hätte  vermuten  sollen,  dass  die  Fabrikgesetze  in  mustergültiger ¬
  Weise  ausgeführt  worden  wären,  es  nicht  nur  äufserst
schlecht  um  diese  Ausführung  bestellt  war,  sondern  dass  auch
das  Königliche  Polizeipräsidium  einer  Auffassung  huldigte,
welche  der  jener  Bezirksregierung  nichts  nachgab.
Über  drei  volle  Jahre  hinaus  war  in  der  Haupt-  und
Residenzstadt  die  Durchführung  des  Gesetzes  vom  16.  Mai
1853  verzögert  worden,  und  es  bedurfte  erst  einer  besonderen
Ministerialverfügung,  um  das  Polizeipräsidium  zu  energischem
Vorgehen  anzuspornen.  Diese  Verfügung  war  vom  Handelsminister -
  entworfen  und  ursprünglich  in  einer  scharfen  Form
gehalten,  dann  aber  mit  Rücksicht  darauf,  dass  ein  Wechsel
in  der  Person  des  Polizeipräsidenten  sich  vollzogen  hatte  und
dem  neuen  Präsidenten  die  Versäumnisse  seines  Vorgängers
nicht  zur  Last  gelegt  werden  konnten,  gemildert  worden.
Ihre  unmittelbare  Folge  war  eine  unter  dem  12.  August  1856
an  sämtliche  dem  Gesetz  unterliegende  Fabrikinhaber  gerichtete ¬
  Verfügung  des  Polizeipräsidiums,  in  welcher  dasselbe
unter  dem  Hinweis,  dass  vom  1.  Oktober  des  Jahres  ab  streng
1  Siehe  Anlage  XII.
            
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