- 211
gläubiger und Pfandbesteller ohne die Einwilligung des ersteren über die
Art seiner Befriedigung nicht veräußert werden können, und daß im
Falle der zwangsweisen Veräußerung derselben der Erlös zu der von
dem Pfandgläubiger anzusprechenden vorzugsweisen Befriedigung verwendet ¬
werden muß. Diese erfolgt in dem Falle, daß dem Pfandbesteller ¬
für mehrere in verschiedenen Hypotheken verpfändete Grundstücke
bei der Consolidation Ein Grundstück hat zugetheilt werden müssen, nach
Verhältniß der Taxen der verpfändeten Grundstücke. Den Nachhypotheken ¬
wird dasjenige zugetheilt, was von der Rate des betreffenden Vorhypothekargläubigers ¬
nach dessen Befriedigung übrig bleibt.
Nach erfolgter Adjudication wird eine Regelung der Rechtsverhältnisse ¬
zwischen den Pfandgläubigern und Pfandschuldnern vorgenommen.
Dies geschieht in der Art, daß einem jeden Pfandgläubiger, dessen
Unterpfänder durch
die Consolidation eine Aenderung erlitten haben,
unter Angabe des
Grundes eine andere nach den Gesetzen ausgefertigte
Pfandverschreibung
worin das Sachverhältniß, namentlich auch die Zeit
der früheren Pfandbestellung und der Grund der renovirten Pfandbestellung ¬
angegeben ist, mit der Aufforderung zugefertigt wird, die alte
Pfandverschreibung zurückzugeben, oder sich über den Grund der verweigerten ¬
Annahme zu erklären.
Sollte etwa die Regelung mißlingen, so ist von dem Feldgerichte
im Hypothekenbuche zu dem behufs der Ausfertigung der neuen Obligation ¬
bewirkten Eintrage die erforderliche Bemerkung zu machen, der in
dem Stockbuche zufolge der im Eingange dieses Paragraphen ertheilten
Vorschrift enthaltene Eintrag in das Hypothekenbuch aufzunehmen und
sowohl dem Pfandbesteller als auch dem Pfandgläubiger hierüber mit
dem Bemerken Nachricht zu geben, daß denselben die Wahrung ihrer
Rechte überlassen bleibe.
Auf ähnliche Weise sind Eigenthumsbeschränkungen und Lasten,
insoweit nicht der Anspruch der Berechtigten auf Uebertragung der entsprechenden ¬
Verpflichtung auf die neu überwiesenen Grundstücke durch
die Consolidation selbst erloschen ist, zu übertragen.
Die Verhandlungen über die Hypothekenerneuerung und die neuen
Ausfertigungen sind im Wesentlichen frei von der Stempeltaxe, auch
von dem Ansatz von Gerichtskosten. Für die feldgerichtlichen Functionen
wird eine ermäßigte Gebühr erhoben.
Min.=V. vom 4. Juni 1855, §. 4.
Es ist zunächst Sache des Amtsgerichts, zu prüfen, ob Grund zu
einer Hypothekenerneuerung vorliegt. Dieses ist dann der Fall, wenn
verpfändete Grundstücke an andere Besitzer übergegangen sind, oder Veränderungen ¬
an dem Flächengehalte erlitten haben, dann also nicht, wenn
nur die Grenze bezeichnet, und der Flächengehalt vermessen worden ist.
Arch. VII. 306.
Wenn zur Zeit der Bestellung einer jetzt zu erneuernden Hypothek
schon eine Hypothek oder ein Eigenthumsvorbehalt auf dem Grundstücke
14*