Volltext : Bertram, Philipp: ¬Das nassauische Privatrecht

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gläubiger  und  Pfandbesteller  ohne  die  Einwilligung  des  ersteren  über  die
Art  seiner  Befriedigung  nicht  veräußert  werden  können,  und  daß  im
Falle  der  zwangsweisen  Veräußerung  derselben  der  Erlös  zu  der  von
dem  Pfandgläubiger  anzusprechenden  vorzugsweisen  Befriedigung  verwendet ¬
  werden  muß.  Diese  erfolgt  in  dem  Falle,  daß  dem  Pfandbesteller ¬
  für  mehrere  in  verschiedenen  Hypotheken  verpfändete  Grundstücke
bei  der  Consolidation  Ein  Grundstück  hat  zugetheilt  werden  müssen,  nach
Verhältniß  der  Taxen  der  verpfändeten  Grundstücke.  Den  Nachhypotheken ¬
  wird  dasjenige  zugetheilt,  was  von  der  Rate  des  betreffenden  Vorhypothekargläubigers ¬
  nach  dessen  Befriedigung  übrig  bleibt.
Nach  erfolgter  Adjudication  wird  eine  Regelung  der  Rechtsverhältnisse ¬
  zwischen  den  Pfandgläubigern  und  Pfandschuldnern  vorgenommen.
Dies  geschieht  in  der  Art,  daß  einem  jeden  Pfandgläubiger,  dessen
Unterpfänder  durch
die  Consolidation  eine  Aenderung  erlitten  haben,
unter  Angabe  des
Grundes  eine  andere  nach  den  Gesetzen  ausgefertigte
Pfandverschreibung
worin  das  Sachverhältniß,  namentlich  auch  die  Zeit
der  früheren  Pfandbestellung  und  der  Grund  der  renovirten  Pfandbestellung ¬
  angegeben  ist,  mit  der  Aufforderung  zugefertigt  wird,  die  alte
Pfandverschreibung  zurückzugeben,  oder  sich  über  den  Grund  der  verweigerten ¬
  Annahme  zu  erklären.
Sollte  etwa  die  Regelung  mißlingen,  so  ist  von  dem  Feldgerichte
im  Hypothekenbuche  zu  dem  behufs  der  Ausfertigung  der  neuen  Obligation ¬
  bewirkten  Eintrage  die  erforderliche  Bemerkung  zu  machen,  der  in
dem  Stockbuche  zufolge  der  im  Eingange  dieses  Paragraphen  ertheilten
Vorschrift  enthaltene  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch  aufzunehmen  und
sowohl  dem  Pfandbesteller  als  auch  dem  Pfandgläubiger  hierüber  mit
dem  Bemerken  Nachricht  zu  geben,  daß  denselben  die  Wahrung  ihrer
Rechte  überlassen  bleibe.
Auf  ähnliche  Weise  sind  Eigenthumsbeschränkungen  und  Lasten,
insoweit  nicht  der  Anspruch  der  Berechtigten  auf  Uebertragung  der  entsprechenden ¬
  Verpflichtung  auf  die  neu  überwiesenen  Grundstücke  durch
die  Consolidation  selbst  erloschen  ist,  zu  übertragen.
Die  Verhandlungen  über  die  Hypothekenerneuerung  und  die  neuen
Ausfertigungen  sind  im  Wesentlichen  frei  von  der  Stempeltaxe,  auch
von  dem  Ansatz  von  Gerichtskosten.  Für  die  feldgerichtlichen  Functionen
wird  eine  ermäßigte  Gebühr  erhoben.
Min.=V.  vom  4.  Juni  1855,  §.  4.
Es  ist  zunächst  Sache  des  Amtsgerichts,  zu  prüfen,  ob  Grund  zu
einer  Hypothekenerneuerung  vorliegt.  Dieses  ist  dann  der  Fall,  wenn
verpfändete  Grundstücke  an  andere  Besitzer  übergegangen  sind,  oder  Veränderungen ¬
  an  dem  Flächengehalte  erlitten  haben,  dann  also  nicht,  wenn
nur  die  Grenze  bezeichnet,  und  der  Flächengehalt  vermessen  worden  ist.
Arch.  VII.  306.
Wenn  zur  Zeit  der  Bestellung  einer  jetzt  zu  erneuernden  Hypothek
schon  eine  Hypothek  oder  ein  Eigenthumsvorbehalt  auf  dem  Grundstücke
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