54 Neuere oberstrichterliche Entscheidungen.
auf dieselbe keinen Bestandtheil des Vermögensnach-
lasses des N. N. gebildet habe.
Diese Entscheidung wurde mittelst Revision als
irrthümlich bekämpft und dabei behauptet, es gehöre,
wenn keine bestimmte Person in der Polire bezeich-
net sei, der Anspruch auf die Versicherungssumme
zum Vermögen des Versichernden (Versicherungs-
nehmers), sohin nach dessen Tode zu seinem Nach-
lasse, wenn er ihn nicht etwa bei Lebzeiten in rechts-
giltiger Weise auf einen Andern übertragen hat.
Habe daher N. N., wie behauptet, den Anspruch auf
die Versicherungssumme auf die Beklagte, (seine Ehe-
frau) übertragen, so sei diese nicht die ursprünglich
und selbstständig Berechtigte, sondern sie berufe sich
auf einen Cessionsakt, dieser enthalte aber, da er
auf bloßer Liberalität beruhe, eine nach Landrecht
Thl. I oap. 6 § 33 Nr. 4 ungiltige Schenkung
unter Ehegatten.
Bei Beurtheilung dieser Beschwerde ist davon
auszugehen, daß der durch modernes Gewohnheits-
recht über Verträge zu Gunsten Dritter eingeführte,
in Theorie und Praxis anerkannte Grundsatz, wonach
der Dritte aus dem zu seinen Gunsten abgeschlosse-
nen Vertrage unmittelbar ein eigenes selbstständiges,
wenn auch — falls und so lange er nicht etwa mit
Zustimmung der Contrahenten dem Vertrage beige-
treten ist — von Seite der letzteren widerrufliches
Recht erwirbt, auf die im Jnteresie Dritter geschlosse-
nen Versicherungsverträge und namentlich auf die
Lebensversicherungen Anwendung findet.
(Vgl. Gareis, die Verträge zu Gunsten
Dritter § 69; Bl. f. RA.' Erg.-Bd. l,
S. 367. Seufferts Archiv Bd. 24, Nr. 155,
Bd. 26, Nr. 176, 178 Nachschr. Entsch. des
RG. in Civilsachen, Bd. 1, S. 190 ff.)
Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß der
Dritte, zu dessen Gunsten der Versicherungsnehmer