Volltext : Anders, Josef von: Beiträge zur Lehre vom literarischen und artistischen Urheberrechte

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Nach  den  bisherigen  Entwickelungen  dürfte  es  wohl  kaum
bezweifelt  werden  können,  daß  wir  gleichfalls  ein  subjectives
Urheberrecht  anerkennen.  Selbst  wenn  man  die  vorliegende
Frage  blos  vom  rein  wissenschaftlichen  Standpunkte  aus  in
Erwägung  zieht,  wird  man,  wie  uns  dünkt,  zu  diesem  Ergebnisse ¬
  gelangen.  Man  darf  hiebei  nur  nicht  vom  Nachdrucksverbote ¬
  ausgehen  wollen.  Die  Rechtsnorm;  der  Nachdruck ¬
  ist  verboten,  schließt  noch  nicht  die  Anerkennung  eines
subjectiven  Urheberrechtes  in  sich,  da  nicht  jedem  RechtsVerbote ¬
  ein  Recht  entspricht,  welches  durch  die  Uebertretung
des  Verbotes  verletzt  wird.  Aus  dem  Nachdrucksverbote  kann
daher  die  Existenz  eines  selbständigen  Urheberrechtes  nicht
gefolgert  werden.  Der  Beweis,  daß  jenem  Verbote  ein  solches
Recht  entspricht,  müßte  erst  erbracht  werden  78
beziehen,  doch  der  ist,  daß  er  Anderen  Etwas  verbieten,  von  ihnen  verlangen ¬
  kann,  daß  sie  eine  bestimmte  Handlung  nicht  vornehmen,  so  läßt
sich  meines  Erachtens  für  das  Recht  des  Schriftstellers  gar  keine  andere
juristische  Form  denken,  als  die  ...,  daß  die  den  Schriftsteller  beeinträchtigende ¬
  Handlung,  welche  nach  Billigkeit  und  Gerechtigkeit  als  unzulässig ¬
  erscheint,  für  widerrechtlich,  für  ein  Delict  erklärt  wird.  Das
ganze  System  des  Civilrechts  enthält  keine  andere  hier
anwendbare  Form."  Also  weil  Jolly  das  „Recht  des  Schriftstellers
unter  keine  der  im  Systeme  bereits  vorhandenen  Formen  zu  subsumiren
weiß,  läugnet  er  das  Vorhandensein  eines  Rechtes  und  bekennt  sich
zu  dem  Delictsstandpunkte!  Doch  wird  Jolly  im  Verlaufe  seiner  Untersuchungen ¬
  demselben  untreu,  so  daß  er  factisch  zu  der  Annahme  eines
subjectiven  Rechtes  gelangt,  (siehe  Anm.  86).  Gerber's  Ansicht  finden
wir  übrigens  auch,  freilich  ohne  eingehende  Begründung,  bei  Neumann,
a.  a.  O.,  S.  23  ff.  und  bei  Laband,  „Staatsrecht  d.  deutschen  Reiches"
II.  S  469,  welcher  bemerkt:  „Das  Urheberrecht  ist  .  ..  lediglich  der
Reflex  .  .  .  dieser  Beschränkung  der  Gewerbefreiheit."  Eine  der
Gerber'schen  ähnliche  Ansicht  sprach  bereits,  wenn  auch  nur  andeutungsweise, ¬
  Suarez  bei  Gelegenheit  der  Codificirung  des  preuß.  Landrechtes
aus,  indem  er  behauptete,  die  Nachdrucksklage  könne  nicht  als  rei  vindicatio ¬
  aufgefaßt  werden,  vielmehr  müsse  das  Recht  des  Autors  und
Verlegers  gegen  den  Nachdrucker  aus  der  Theorie  von  der  Läsion  überhaupt
abgeleitet  werden.  Siehe  Bornemann,  Preuß.  Civilr.....  2.  Aufl.
III.  1843,  §  207.
7*)  Bedeutungslos  ist  es  dagegen,  wenn  Gerber  (in  den  doam.
Jahrb.  III.,  S.  374)  an  die  irrige  Ansicht  erinnert,  welche  in  jeder  strafAnders, ¬
  Urheberrecht.
            
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