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Nach den bisherigen Entwickelungen dürfte es wohl kaum
bezweifelt werden können, daß wir gleichfalls ein subjectives
Urheberrecht anerkennen. Selbst wenn man die vorliegende
Frage blos vom rein wissenschaftlichen Standpunkte aus in
Erwägung zieht, wird man, wie uns dünkt, zu diesem Ergebnisse ¬
gelangen. Man darf hiebei nur nicht vom Nachdrucksverbote ¬
ausgehen wollen. Die Rechtsnorm; der Nachdruck ¬
ist verboten, schließt noch nicht die Anerkennung eines
subjectiven Urheberrechtes in sich, da nicht jedem RechtsVerbote ¬
ein Recht entspricht, welches durch die Uebertretung
des Verbotes verletzt wird. Aus dem Nachdrucksverbote kann
daher die Existenz eines selbständigen Urheberrechtes nicht
gefolgert werden. Der Beweis, daß jenem Verbote ein solches
Recht entspricht, müßte erst erbracht werden 78
beziehen, doch der ist, daß er Anderen Etwas verbieten, von ihnen verlangen ¬
kann, daß sie eine bestimmte Handlung nicht vornehmen, so läßt
sich meines Erachtens für das Recht des Schriftstellers gar keine andere
juristische Form denken, als die ..., daß die den Schriftsteller beeinträchtigende ¬
Handlung, welche nach Billigkeit und Gerechtigkeit als unzulässig ¬
erscheint, für widerrechtlich, für ein Delict erklärt wird. Das
ganze System des Civilrechts enthält keine andere hier
anwendbare Form." Also weil Jolly das „Recht des Schriftstellers
unter keine der im Systeme bereits vorhandenen Formen zu subsumiren
weiß, läugnet er das Vorhandensein eines Rechtes und bekennt sich
zu dem Delictsstandpunkte! Doch wird Jolly im Verlaufe seiner Untersuchungen ¬
demselben untreu, so daß er factisch zu der Annahme eines
subjectiven Rechtes gelangt, (siehe Anm. 86). Gerber's Ansicht finden
wir übrigens auch, freilich ohne eingehende Begründung, bei Neumann,
a. a. O., S. 23 ff. und bei Laband, „Staatsrecht d. deutschen Reiches"
II. S 469, welcher bemerkt: „Das Urheberrecht ist . .. lediglich der
Reflex . . . dieser Beschränkung der Gewerbefreiheit." Eine der
Gerber'schen ähnliche Ansicht sprach bereits, wenn auch nur andeutungsweise, ¬
Suarez bei Gelegenheit der Codificirung des preuß. Landrechtes
aus, indem er behauptete, die Nachdrucksklage könne nicht als rei vindicatio ¬
aufgefaßt werden, vielmehr müsse das Recht des Autors und
Verlegers gegen den Nachdrucker aus der Theorie von der Läsion überhaupt
abgeleitet werden. Siehe Bornemann, Preuß. Civilr..... 2. Aufl.
III. 1843, § 207.
7*) Bedeutungslos ist es dagegen, wenn Gerber (in den doam.
Jahrb. III., S. 374) an die irrige Ansicht erinnert, welche in jeder strafAnders, ¬
Urheberrecht.