Volltext : Anders, Josef von: Beiträge zur Lehre vom literarischen und artistischen Urheberrechte

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oder  verletzen,  können  eine  Beeinträchtigung  des  Lohnes  der
geistigen  Production  zur  Folge  haben  und  müssen  daher  in
den  Bereich  unserer  Untersuchungen  gezogen  werden.  Ohne
uns  bereits  an  diesem  Orte  in  Einzelheiten  einzulassen,  erfordert ¬
  jedoch  die  Deutlichkeit  der  folgenden  Untersuchung  eine
kurze  Erläuterung  des  soeben  aufgestellten  Satzes.
Betrachten  wir  zunächst  das  reale  Urheberinteresse  und
den  Act  der  Veröffentlichung.  Es  leuchtet  ein,  daß  die  eigenmächtige ¬
  Veröffentlichung  eines  fremden  Geistesproductes,  in
welcher  Form  dieselbe  auch  vor  sich  gehe,  unter  Umständen
eine  schwerwiegende  materielle  Gefährdung  oder  Beeinträchtigung ¬
  des  Autors  enthalten  kann:  denn  sie  vereitelt  oder  schmälert ¬
  nicht  nur  den  Gewinn,  welchen  er  durch  eigene  Publication
erhalten  hätte,  sondern  sie  vermag  auch  den  Ertrag  des  Werkes
überhaupt  herabzudrücken,  wenn  sie  z.  B.  nicht  in  der  rechten
Weise,  zur  Unzeit,  namentlich  vor  Vollendung  des  Werkes
u.  s.  w.  erfolgte.
Die  eigenmächtige  Verbreitung  eines  Werkes  nach  dessen
Veröffentlichung  eröffnet  eine  Concurrenz  mit  dem  Originalwerke, ¬
  eine  Thatsache,  welche  eine  Gefährdung  oder  Schmälerung ¬
  des  aus  Letzterem  zu  ziehenden  Gewinnes  in  sich  schließt.
Hat  der  Autor  die  Verbreitung  des  Werkes  selbst  unternommen,
so  wird  der  Mangel  eines  Schutzes  gegen  eine  derartige  Concurrenz ¬
  lediglich  den  Autor  empfindlich  treffen.  Hat  aber  der
Autor  den  Verlag  seines  Werkes  einem  Anderen  übertragen
so  wird  zunächst  dieser  als  gefährdet  oder  verletzt  erscheinen,
Das  Bewußtsein  der  Schutzlosigkeit  aber  wird  den  Verleger
entweder  veranlassen,  den  Verlag  der  Schrift  zurückzuweisen,
oder  ihn  ohne  die  Verpflichtung  der  Honorarzahlung  an  den
Autor  zu  übernehmen,  weil  die  Möglichkeit  einer  Concurrenz
das  Risico  des  Verlegers  potenzirt,  also  die  Befürchtung,  es
könnten  die  Verlagskosten  ungedeckt  bleiben
22),  begründet  oder
22)  Dieser  Umstand  wird  denn  auch  von  vielen  Schriftstellern  zur
Begründung  des  Autorschutzes  hervorgehoben,  so  insbes.  von  Wächter,
A.—R.  S.  1,  2,  nur  gründet  er  den  Urheberschutz  beinahe  ausschließlich
auf  diese  Erwägung.
            
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