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f) Verjährung.
§. 256.
Die Erbschaftsklage verjährt, wie in der Regel ¬
jede andere Klage in 30 Jahren, und zwar
ohne Unterschied, sie mag einen Vertrag, ein Testament =
oder die Intestaterbfolge zum Gegenstande haben.
Die Verjährung läuft von der Zeit an, wo der Erbe
von dem Anfalle der Erbschaft benachrichtiget worden ¬
ist *).
a) L. 7. Cod. de petit. hered. (3. 31.) — Berger Oec. jur.
Lib. II. Tit. IV. th. 54. not. 11. — Leyser Medit, ad
Pand. Vol. II. Spec. 94. Corol. 1. — Wegen der irrigen
Meinung, daß bei Kindern des Erblassers die Erbschaftsklage
erst in 90 Jahren verjähre, s. m. Berger l. c. — Leyser
1. c. — A. F. Schott De justo praescriptionis tempore
in paterna hereditate petenda, liberis definito. Lips. 1769.—
II. Titel
Von der Erbtheilungsklagea).
a) Begriff und Erfordernisse.
§. 257.
Die Erbtheilungsklage (Erbsonderungsklage,
actio familiae erciscundae) ist eine gemischte, den
Miterben zuständige, auf die Theilung der Erbschaft
und Erfüllung der persönlichen Leistungen gerichtete
Klag
). Ihr Name schreibt sich von einem Ausdrucke ¬
der XII. Tafeln: familiam erciscere, die Erbmasse ¬
theilen, her. Zu Anstellung dieser Klage werden ¬
in der Regel alle Miterben, selbst gegen den Willen ¬
der übrigen, sobald sie nur überhaupt Dispositionsfähigkeit ¬
besitzen, zugelassen?).