Metadaten : Hartitzsch, Adolph Karl Heinrich von: ¬Das Erbrecht nach römischen und heutigen Rechten

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f)  Verjährung.
§.  256.
Die  Erbschaftsklage  verjährt,  wie  in  der  Regel ¬
  jede  andere  Klage  in  30  Jahren,  und  zwar
ohne  Unterschied,  sie  mag  einen  Vertrag,  ein  Testament =
  oder  die  Intestaterbfolge  zum  Gegenstande  haben.
Die  Verjährung  läuft  von  der  Zeit  an,  wo  der  Erbe
von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  benachrichtiget  worden ¬
  ist  *).
a)  L.  7.  Cod.  de  petit.  hered.  (3.  31.)  —  Berger  Oec.  jur.
Lib.  II.  Tit.  IV.  th.  54.  not.  11.  —  Leyser  Medit,  ad
Pand.  Vol.  II.  Spec.  94.  Corol.  1.  —  Wegen  der  irrigen
Meinung,  daß  bei  Kindern  des  Erblassers  die  Erbschaftsklage
erst  in  90  Jahren  verjähre,  s.  m.  Berger  l.  c.  —  Leyser
1.  c.  —  A.  F.  Schott  De  justo  praescriptionis  tempore
in  paterna  hereditate  petenda,  liberis  definito.  Lips.  1769.—
II.  Titel
Von  der  Erbtheilungsklagea).
a)  Begriff  und  Erfordernisse.
§.  257.
Die  Erbtheilungsklage  (Erbsonderungsklage,
actio  familiae  erciscundae)  ist  eine  gemischte,  den
Miterben  zuständige,  auf  die  Theilung  der  Erbschaft
und  Erfüllung  der  persönlichen  Leistungen  gerichtete
Klag
).  Ihr  Name  schreibt  sich  von  einem  Ausdrucke ¬
  der  XII.  Tafeln:  familiam  erciscere,  die  Erbmasse ¬
  theilen,  her.  Zu  Anstellung  dieser  Klage  werden ¬
  in  der  Regel  alle  Miterben,  selbst  gegen  den  Willen ¬
  der  übrigen,  sobald  sie  nur  überhaupt  Dispositionsfähigkeit ¬
  besitzen,  zugelassen?).
            
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