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Urheberschutzes als eine Errungenschaft von großer Bedeutung
bezeichnet werden müßte. Hoffen wir, daß bei der regen
legislativen Thätigkeit, welche in Oesterreich herrscht, dem
schon lange Zeit so gut wie vergessenen, aber gewiß wichtigen ¬
Zweige der Urheberrechts-Gesetzgebung, namentlich
mit Rücksicht auf den in den Jahren 1872, 1874,
und 1876 von maßgebender Seite an die Regierung ergangenen ¬
Appell, eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werde
um in dem von uns angedeuteten Sinne einen hochbedeutsamen ¬
legislativen Fortschritt zu vollziehen, welcher bei anderen
Staaten ebenso ungetheilte Anerkennung als Nachahmung,
finden wird.