Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

493
II.  Theil.  Erlöschung  der  Obligationen.
der  unter  der  Gewalt  von  ihm  contrahirten  Schulden  belangt
wird  s),  und  zwar  nicht  lange  nach  aufgehobener  väterlicher
Gewalt  t),  insofern  er  nämlich  nichts,  oder  nur  einen  kleinen
Theil,  d.  h.  einen  der  Größe  der  Schuld  nicht  angemessenen
Theil,  von  der  väterlichen  Erbschaft  erhalten  hat  u);  endlich
10)  wenn  nach  getrennter  Ehe  die  Brautgabe  zurückgefordert
wird,  der  deßhalb  belangte  Mann,  dessen  Vater  und  Kinderx).
Aus  falschem  Erbarmen  setzen  Manche  y)  noch  alle  im  Kriege
ruinirten  Bürger  hieher.
§.  593.
Fortsetzung.
Die  Wohlthat  der  Competenz  fällt  aber  wieder
in  den  genannten  Fällen  weg,  1)  wenn  Jemand  derselben  entsagt, ¬
  welches  jedoch  dem  Ehemann,  aber  nur  diesem,  verboten
ist  2);  doch  ist  die  gänzliche  Cession  dieses  Vorrechts  unerlaubt ¬
  a),  weil  dasselbe,  wenn  es  auch  gegen  die  Erben  geltend
gemacht  werden  kann  b),  nicht  auf  die  Erben  activ  übergeht  c
und  selbst  den  Bürgen  nicht  nutzt  d);  2)  wenn  er  wegen  einer
Arglist  belangt  wird,  und  diese  gegen  ihn  angeführt  werden
kann  e);  3)  wenn  er  schon  gezahlt  hat;  denn  sie  kann  in  der
Regel  nur  durch-Einreden,  wiewohl  bis  zur  Execution  1),  geltend ¬
  gemacht  werden  s);  4)  nach  der  freilich  nicht  gehörig
begründeten  Meinung  Vieler,  wenn  der  Gläubiger  selbst  der
Alimente  bedarf  h).  Uebrigens  hat  der  Schenker  i)  das  Vor5) ¬
  L.  2.  pr.  §.  1.  L.  4.  pr.  quod
comp.  Lips.  1733.  §.  10  fgg.
cum  eo  (14.  5.).
b)  L.  27.  solut.  matr.  (24.  3.).
1)  L.  4.  §.  4.  eod.  Voet  eod.
Horn  l.  c.  §.  18.  A.  M.  ist  TiTit. -
  §.  4.
gerström  Dotalr.  2.  B.  S.  184.
u)  L.  2.  pr.  L.  4.  pr.  eod.  Schilc) -
  L.  12.  13.  eod.  L.  24.  §.  1.
ter  Ex.  27.  §.  57.
L.  25.  de  re  judic.  (42.  1.).
*)  L.  12.  L.  13.  L.  15.  §.  ult.
d)  L.  24.  pr.  eod.  L.  7.  pr.  de
L.  16.  L.  18.  pr.  L.  28.  sol.  matr.
except.  (44.  1.).  Hornl.  c.  §.  17.
(24.  3.)  L.  un.  §.  7.  C.  de  rei  ux.
e)  L.  22.  §.  1.  de  re  iudic.  (42.1.).
f)  Horni.c.  §.  22.  Carpzoy
act.  (5.  13.).  Lauterbach  coll.
L.  24.  T.  3.  §.  13.
P.  1.  c.  32.  def.  15.
y)  Manz  patrocin.  debitor.  Dec.
g)  L.  17.  §.  1.  sol.  matr.  (24.  3.)
3.  qu.  2.  Allein  s.  Hornl.  c.  §.  15.
L.  7.  pr.  de  except.  (44.  1.).  Ein
2)  L.  14.  §.  1.  sol.  matrim.  (24.
anderes  ist  der  Fall,  wenn  er  eine
3.).  Hellfeld  l.  c.  §.  8.,  vergl.
cessio  bonorum  vorgenommen  hat.
mit  Dabelow  S.  164.  Viele  verL. ¬
  3.  5.  de  cess.  bonor.  (42.  3.).
werfen  ganz  die  Entsagung.  I.  P.
Hellfeldl.  c.  §.  27.  Dabelow
S.  168.  169.
Surdus  tr.  de  alimentis  Tit.  8.
privil.  56.  n.  53  fgg.
h)  Vergl.  Horn  I.  c.  §.  19.
a)  Ueber  die  verschiedenen  Ideen:
i)  auch  der  Haussohn  nach  L.  3.
G.  A.  Joachim  de  cessione  benef.
quod  cum  eo  (14.  5.).  Rudorf
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer